Rn 30

Wird das bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst vier Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben leisten oder den Betrag hinterlegen, Abs 3 S 2 Hs 1. Die Frist gilt kraft Gesetzes und muss nicht gerichtlich angeordnet werden. Das Guthaben muss bei einem Kreditinstitut iSd § 1 I KWG bestehen (dazu im Einzelnen § 833a Rn 6). Ein Konto wird im Gesetz nicht ausdrücklich verlangt, muss aber dennoch eingerichtet sein. Die Sperre gilt ungeachtet der Art des Kontos und des Guthabens, dh auch bei einmaligen Zahlungseingängen, s.a. Abs 5 (vgl Wieczorek/Schütze/Lüke § 835 Rz 42; Arnold BB 78, 1314, 1320; Hornung Rpfleger 78, 353, 360). Die Regelung gilt auch für das gegenwärtige Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, für künftiges Guthaben ist Abs 4 zu beachten. Geschützt sind sowohl ein ›Und-‹ als auch ein ›Oder-Konto‹. Inhaber des Kontos muss eine natürliche Person sein. Ihre berufliche Stellung und soziale Rolle ist bedeutungslos. Die Person kann selbständig, nicht selbständig oder gar nicht erwerbstätig sein.

 

Rn 31

Mit der vierwöchigen Auszahlungssperre wird dem Schuldner va Gelegenheit gegeben, die Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto gem § 850k VII zu verlangen oder Pfändungsschutz gem § 850l zu erlangen. Der Schuldner kann diese Frist ausschöpfen, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Wird seinem Begehren entsprochen, beeinträchtigt eine späte Antragsstellung ohnehin keine Interessen des Gläubigers. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 732 II) kann diese Frist verlängert werden, bspw bis zum Erlass einer Entscheidung nach § 850l oder deren Rechtskraft. Die Sperre muss nicht, sollte aber im Überweisungsbeschluss erwähnt werden. Das Verfügungsrecht des Schuldners ist nicht in § 835 geregelt. Beim Pfändungsschutzkonto gilt § 850k I. Besteht noch kein Pfändungsschutzkonto, muss der Schuldner einen Antrag nach § 732 II stellen.

 

Rn 32

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und nicht mit der Kontogutschrift (aA B/L/H/A/G/Nober § 835 Rz 29). Die frühere Diskussion um den Fristbeginn (Stöber/Rellermeyer Rz C.588) ist durch die gerade im Hinblick darauf erfolgte gesetzliche Regelung in § 835 III 2 Hs 1 und 2 erledigt.

 

Rn 33

Die Sperre ist unabhängig von der Höhe des Guthabens. Wie im Umkehrschluss aus Abs 3 S 2 Hs 2 abzuleiten ist, besteht eine einmalige gesetzliche Leistungssperre im Anschluss an die Zustellung des Überweisungsbeschlusses (vgl Zö/Herget § 835 Rz 11). Einzahlungen nach Ablauf der Frist sind von ihr nicht mehr betroffen. Nicht beantwortet ist damit, ob sich der Schutz allein auf das bei der Überweisung bestehende Guthaben bezieht oder ob innerhalb der vierwöchigen Leistungssperre jedes neue Guthaben geschützt wird. Sachlich geht es um die Frage, ab wann künftiges Guthaben entsteht, nach der Pfändung oder nach Ablauf der Schutzfrist. Die gesetzliche Formulierung einer Leistung aus dem Guthaben lässt dies unbeantwortet. Da sich die Auszahlungssperre auf ein Konto beziehen muss und die verlängerte gesetzliche Frist gerade einen unnötigen zeitlichen Druck verhindern soll, gilt die Sperre auch für alle Zahlungseingänge innerhalb der Frist. Insofern wird der Anwendungsbereich des künftigen Guthabens begrenzt.

 

Rn 34

Die Leistungssperre ist vom Kreditinstitut unabhängig davon zu beachten, ob der Schuldner den Antrag nach § 850l stellt oder die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k VII 2 veranlasst. Sie gilt auch, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet hat. Leistet das Kreditinstitut dennoch innerhalb der Frist an den Gläubiger und wird dem Schuldner Pfändungsschutz gewährt, ist es dem Schuldner ggü nicht frei geworden. Erfolgt fehlerhaft eine Überweisung an Zahlungs statt zusammen mit der Pfändung, wird analog Abs 3 S 2 ein Aufschub der Übertragungs- und Befriedigungswirkung um vier Wochen angenommen (vgl St/J/Würdinger § 835 Rz 49).

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