Rn 51

Die vom Gläubiger zur Beitreibung der Forderung gegen den Drittschuldner aufgewendeten Kosten gehen zulasten des Schuldners, §§ 91, 788 (Wieczorek/Schütze/Lüke § 835 Rz 26). Wurde der Gläubiger im Einziehungsprozess zur Kostentragung verurteilt, hat der Schuldner diese zu ersetzen, soweit der Prozess Aussicht auf Erfolg versprach (LAG Bremen NJW 61, 2324 [LAG Bremen 26.07.1961 - 1 Ta 12/60]), einschl der außergerichtlichen Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs gegen den Drittschuldner (St/J/Würdinger § 835 Rz 30). Für Pfändung und Überweisung entsteht eine Gerichtsgebühr von 22 EUR gem KV Nr 2110. Die Anwaltsgebühr mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 und ggf 3310 erfasst als Gebühr für die gleiche Angelegenheit auch die Verwertung.

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