Gesetzestext

 

Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Das durch ein Orderpapier verbriefte Recht wird grds durch Übereignung der Urkunde im Wege der Einigung und Übergabe gem §§ 929 ff BGB übertragen, wobei ein Indossament zusätzliche Wirkungen begründet, vgl etwa Art 14 I, 15 I, 16 I WG. Forderungen aus indossablen Papieren sind deswegen durch Zugriff des Gerichtsvollziehers auf das Papier und damit im Allgemeinen wie bewegliche Sachen zu pfänden, § 831 iVm §§ 808, 809, 826. Für die Verwertung gelten dagegen besondere Regeln. Während Inhaber- und Namenspapiere nach den Regeln der Mobiliarvollstreckung der §§ 814 ff, 821 ff verwertet werden, ist für die durch Orderpapiere verbrieften Rechte (Rn 2 f) des § 831 eine Form der Forderungsverwertung gem den §§ 835 ff bestimmt.

B. Voraussetzungen.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Das Papier muss eine Forderung verbriefen und durch Indossament übertragen werden. Ausdrücklich erfasst § 831 die Forderung aus einem Wechsel, Art 11 I WG, einschl eines unvollständigen Wechsels (Blankowechsel, Art 10 WG). Bei einem Blankowechsel wird entspr §§ 831, 857 die Befugnis mitgepfändet, die Urkunde durch Ausfüllen zu vervollständigen (LG Darmstadt DGVZ 90, 157; Wieczorek/Schütze/Lüke § 831 Rz 3), doch berechtigt dazu erst der Überweisungsbeschluss (Geißler DGVZ 86, 110, 112). Wird ein Wechsel durch eine negative Orderklausel, Art 11 II WG, zum Rektapapier, ist § 831 unanwendbar (MüKoZPO/Smid § 831 Rz 4; aA St/J/Würdinger § 831 Rz 3).

 

Rn 3

Anzuwenden ist § 831 auf den Scheck, einschl eines Blankoschecks, nicht aber auf den Rektascheck, Art 14 II ScheckG, und nicht auf den Inhaberscheck bzw Verrechnungsscheck, Art 5 II ScheckG (LG Göttingen NJW 83, 635 [LG Göttingen 28.09.1982 - 5 T 150/82]; G/S/B-E § 55 Rz 76; Geißler DGVZ 86, 110, 113). Orderpapiere iSd § 831 sind auch die kaufmännischen Traditionspapiere, § 363 HGB, die kaufmännischen Anweisungen sowie Verpflichtungen, die Konnossemente der Verfrachter, die Ladescheine der Frachtführer, die Lagerscheine sowie die Transportversicherungspolice, wenn sie an Order lauten, vgl § 175 I GVGA.

 

Rn 4

Unanwendbar ist § 831 bei Inhaberpapieren und Rektapapieren (nach Schmidt DGVZ 14, 77, 81 f, § 831 analog), deren Verwertung nach § 821 erfolgt, sowie bei Bodmereibriefen. Namensaktien, § 67 AktG, verbriefen Mitgliedschaftsrechte und keine Forderungen, weshalb sie nach den §§ 808, 821 zu pfänden und zu verwerten sind (Weimar JurBüro 82, 357; Hollinger MDR 19, 520, 522). Einfache Legitimationspapiere sind grds nach § 829 zu pfänden und gem §§ 835 ff zu verwerten. Auch Postbanksparguthaben sind nach § 829 sowie § 850k zu pfänden (Röder DGVZ 98, 86).

II. Pfändung.

 

Rn 5

Die Pfändung erfolgt nicht durch einen Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, sondern durch Zugriff auf das Papier, indem der Gerichtsvollzieher das Papier dem Schuldner wegnimmt (Hilger KTS 88, 630). Papier und Recht werden also nicht nach § 829, sondern nach den §§ 808, 809 gepfändet. Der Schuldner muss dabei der nach den Papieren legitimierte, etwa durch eine ununterbrochene Indossamentenkette ausgewiesene Inhaber sein (St/J/Würdinger § 831 Rz 1). Da die Leistungsfähigkeit des Drittschuldners unbekannt ist, pfändet der Gerichtsvollzieher Forderungen aus Wechseln und anderen indossablen Papieren nur auf ausdrückliche Anweisung des Gläubigers oder wenn er keine ausreichenden sonstigen Pfandstücke beim Schuldner vorfindet (Gottwald/Mock § 831 Rz 4). Mit der Wegnahme ist die Forderungspfändung mit den Wirkungen des § 829 durchgeführt (B/L/H/A/G/Nober § 831 Rz 3). Sind Sachen herauszugeben, werden diese gem § 847 erst nach Herausgabe an den Gerichtsvollzieher vom Pfandrecht erfasst. Bei der Pfändung von Traditionspapieren ist § 847 zu beachten (MüKoZPO/Smid § 831 Rz 7). Das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren ist in § 123 GVGA geregelt. Der Gerichtsvollzieher soll diese Forderungen nur pfänden, wenn ihn der Gläubiger ausdrücklich dazu angewiesen hat oder wenn andere Pfandstücke entweder nicht vorhanden sind oder zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreichen, § 123 II 2 GVGA. Ein Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts ist nicht erforderlich, § 123 I 3 GVGA. Bis zur Pfandverwertung besteht eine Verwahrungspflicht des Gerichtsvollziehers, § 123 IV GVGA. Zahlbare Schecks oder Wechsel hat der Gerichtsvollzieher vorzulegen und ggf den Protest zu erheben, § 123 V GVGA. Befindet sich das Papier im Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, ist der Herausgabeanspruch des Schuldners zu pfänden, §§ 846, 847.

C. Verwertung.

 

Rn 6

Die Pfandverwertung ist nicht ausdrücklich geregelt, erfolgt aber aufgrund der systematischen Stellung des § 831 nach den §§ 835 ff. Sie wird auf Antrag des Gläubigers durch Überweisungsbeschluss (Hollinger MDR 19, 520, 523) oder Anordnung einer anderen Art der Verwertung des Vollstreckungsgerichts bewirkt. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht des Schuldnerwohnsitzes, §...

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