Gesetzestext

 

(1) 1Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. 2Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. 3Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.

(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) 1Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. 2Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Für die Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung regelt § 830 einige von § 829 abweichende Anforderungen. Zu erfüllen ist ein mehraktiger Tatbestand, bestehend aus dem Pfändungsbeschluss sowie bei einer Briefhypothek der Übergabe des Hypothekenbriefs bzw bei einer Buchhypothek der Eintragung in das Grundbuch. Die Forderungspfändung erfasst dadurch die hypothekarische Sicherung, denn der Hypothekenbrief kann nicht selbständig gepfändet werden (RGZ 66, 27). Auf diese Weise trägt das Zwangsvollstreckungsrecht den materiell-rechtlichen Erfordernissen an eine Übertragung und Pfändung dieser Forderungen gem §§ 1153 f, 1274 I 1 BGB Rechnung, wonach die Forderung nicht ohne die Hypothek und diese nicht ohne die Forderung übertragen werden kann, Ausn § 1190 IV BGB (BGHZ 127, 150). Ergänzend sind für die Verwertung einer hypothekarisch gesicherten Forderung in § 837 von den allgemeinen Regeln der §§ 835, 836 abweichende Anforderungen normiert.

B. Briefhypothek.

I. Hypothekarisch gesicherte Forderung.

 

Rn 2

§ 830 ist anwendbar, falls die Forderung im Zeitpunkt der Pfändung bereits durch die Hypothek gesichert ist, und zwar unabhängig davon, ob dem Gläubiger die hypothekarische Sicherung bekannt ist. Die Regelung gilt grds für alle eingetragenen Hypotheken (Ausn Rn 4). Sie erfasst auch bedingte und künftige hypothekarisch gesicherte Forderungen (St/J/Würdinger § 830 Rz 2). Selbst wenn die Übertragbarkeit der Forderung gem § 399 BGB ausgeschlossen und nach § 851 II ins Grundbuch eingetragen wurde, bleibt die Pfändung nach § 830 zulässig (Stöber/Rellermeyer Rz F.5). Die Vorschrift ist anwendbar, wenn dem Eigentümer Forderung und Hypothek nach §§ 1143, 1177 II BGB zustehen (MüKoZPO/Smid § 830 Rz 2). Ebenso ist die Pfändung wirksam, wenn Forderung und Hypothek dem Schuldner nicht mehr in voller Höhe zustehen und das Grundpfandrecht zB tw eine Eigentümergrundschuld bildet, §§ 1163, 1168, 1170, 1177 BGB, oder auf einen Dritten übergegangen ist (Zö/Herget § 830 Rz 3). Auf Grundschulden, Reallasten oder Rentenschulden ist gem § 857 VI bzgl der Pfändung § 830 und hinsichtlich der Verwertung § 837 entspr anzuwenden.

 

Rn 3

Die Vorschrift ist dagegen unanwendbar und die Forderung damit nach § 829 zu pfänden, wenn der Hypothekenbrief noch nicht vom Eigentümer an den Hypothekengläubiger übertragen, 1117 I BGB, (Hamm Rpfleger 80, 483) oder erst eine Vormerkung bestellt wurde (Musielak/Voit/Flockenhaus § 830 Rz 2). Entsteht die Hypothek nach Pfändung der Forderung, bleibt die Pfändung nach § 829 wirksam und das Pfändungspfandrecht erfasst ohne Weiteres Hypothek sowie Brief (St/J/Würdinger § 830 Rz 3). Ist die Hypothek etwa durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erloschen, ist nach § 829 vorzugehen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 830 Rz 11).

 

Rn 4

Drei gesetzliche Ausnahmen schränken § 830 zusätzlich ein. Da gem § 1159 BGB Rückstände auf Zinsen und andere Nebenleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung, für die das Grundstück nach § 1118 BGB haftet, nach den allgemeinen Vorschriften und damit gem § 398 BGB übertragen werden, erfolgt gem § 830 III auch die Pfändung nach § 829. Hypothekarisch gesicherte Forderungen aus Inhaber- und Orderpapieren, § 1187 BGB, werden gem § 831 gepfändet, indem der Gerichtsvollzieher diese Papiere gem § 808 in Besitz nimmt. Eine durch Höchstbetragshypothek gesicherte Forderung wird nach § 829 gepfändet, wenn der Gläubiger die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs statt beantragt, § 1190 IV iVm § 837 III (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 830 Rz 1).

II. Pfändungsbeschluss.

 

Rn 5

Der Pfändungsbeschluss muss grds den allgemeinen Anforderungen aus § 829 genügen (RG Gruchot 72, 224 f; § 829 Rn 40 ff). Die Forderung sowie die Hypothek sind bestimmt zu bezeichnen. Dem Drittschuldner ist mit dem Arrestatorium zu verbieten, auf die Hypothek zu leisten. Letzteres erfolgt vorzugsweise durch die Grundbuchangabe, sonst durch die Postanschrift (BGH NJW 75, 981 [LG Köln 25.10.1974 - 48 O 129/74]). Der Beschl ist dem Schuldner spätestens mit ...

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