Gesetzestext

 

(1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. 2Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 3Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) 1Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. 2Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. 3An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. 2Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. 3Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 829 normiert das Verfahren sowie die Wirkungen der Pfändung von Geldforderungen. Aufgrund der Verweisungen in den §§ 846 und 857 I sind § 829 und die Folgevorschriften auf die Vollstreckung in Herausgabeansprüche und andere Vermögensrechte (entspr) anwendbar. Durch den Pfändungsbeschluss wird die Forderung beschlagnahmt und ein Pfändungspfandrecht begründet. Mit dieser hoheitlichen Maßnahme wird die Forderung sichergestellt. Der Gläubiger erhält aber noch keine Befriedigungsmöglichkeit, für die eine zusätzliche gerichtliche Verwertungsanordnung erforderlich ist. Zumeist wird die Verwertung in einem Überweisungsbeschluss nach § 835 angeordnet, doch kann sie auch auf andere Weise, § 844, erfolgen. Obwohl beide Hoheitsakte regelmäßig in einem einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zusammengefasst werden, müssen ihre Wirkungen strikt unterschieden werden. Ein Grund für diese Trennung besteht darin, dass so auch Forderungen gesichert werden können, die noch nicht zu verwerten sind, wie bei der Sicherungsvollstreckung, § 720a, oder der Arrestvollziehung, § 930 (Zö/Herget § 829 Rz 16).

 

Rn 2

Als Grundnorm der Forderungsvollstreckung regelt § 829 die Pfändung von Geldforderungen. Hypothekarisch gesicherte Forderungen werden nach den §§ 830, 837 III, Grundschulden nach § 857 VI iVm §§ 830, 837 III, und durch Schiffshypotheken gesicherte Forderungen gem § 830a gepfändet. Auf Wechsel und andere indossable Papiere wird nach § 831 zugegriffen, während für sonstige Wertpapiere, Inhaber- und Rektapapiere § 821 gilt. Auf qualifizierte Legitimationspapiere sind die §§ 829, 835 anzuwenden (Hollinger MDR 19, 520, 521, 523). Die Pfändung von Herausgabe- und Leistungsansprüchen grds auch bei verwahrten Wertpapieren erfolgt nach den §§ 846 ff und die sonstiger Vermögensrechte nach § 857.

 

Rn 3

Die Forderungsvollstreckung stellt eine besonders wichtige Art der Zwangsvollstreckung dar. Durch das ausdifferenzierte System der Mobiliarsicherheiten ist der Vollstreckungszugriff auf das pfändbare Sachvermögen oft sehr begrenzt. Zugleich verfügen zahlreiche Vollstreckungsschuldner entweder über regelmäßige Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit oder über andere Forderungen. Deren Verwertung ist für den Gläubiger vorteilhaft, da sie jedenfalls bei Geldforderungen nur geringe Transaktionskosten verursachen und damit zu einer vorteilhaften Befriedigung führen können (Wieczorek/Schütze/Lüke § 829 Rz 1).

 

Rn 4

Nach den Modellgrundlagen des Zwangsvollstreckungsrechts ist prinzipiell jede selbständige Geldforderung des Schuldners pfändbar, es sei denn, sie wird durch spezielle Regelungen geschützt. Bei der Forderungsvollstreckung resultiert daraus ein grundlegender Systemvorteil zugunsten des Gläubigers. Mit den modernen ökonomischen Instrumenten werden neuartige Forderungen und Rechte geschaffen, wie durch die vielfältigen Finanzmarktprodukte oder bei der Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge. Die breitere Partizipation an diesen Wirtschaftsformen schafft für den Gläubiger neue Zugriffsmöglichkeiten.

 

Rn 5

Damit einhergehend wird der trad...

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