Rn 7

Örtlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht, bei dem der Schuldner nach den §§ 13 bis 19a seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Abweichend von § 764 II wird damit an die allgemeinen Regeln angeknüpft. Dies gilt auch für Parteien kraft Amtes, wie den Insolvenzverwalter, aber auch den Nachlasspfleger (B/L/H/A/G/Nober § 828 Rz 4). Der Begriff des Wohnsitzes ist §§ 7 ff BGB zu entnehmen. Ist ein Wohnsitz begründet, kommt es davon abweichend auf den tatsächlichen Aufenthaltsort gem § 20 nur dann an, wenn der Aufenthalt von längerer Dauer ist, etwa bei einer Strafhaft, einer Unterbringung in einem Heim oder einer psychiatrischen Anstalt (Hamm BeckRS 19, 25138). Bei wohnsitzlosen Personen ist das Gericht des Aufenthaltsorts zuständig oder bei dem der Schuldner seinen letzten Wohnsitz hatte, § 16 (Zweibr NJW-RR 00, 929). An den Nachweis des unbekannten Aufenthalts sind wegen der abweichenden Aufgabenstellungen geringere Anforderungen zu stellen als im Erkenntnisverfahren. Grds genügt eine aktuelle Auskunft des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts (BGH NJW 03, 1530f). Die einmal begründete Zuständigkeit wird, angelehnt an den Grundsatz der perpetuatio fori, durch eine Veränderung des allgemeinen Gerichtsstands nicht berührt (BGH Rpfleger 90, 308 [LG Aurich 16.01.1990 - 3 T 262/89], zu § 850g), doch betrifft dies nur die jeweils einzelne Vollstreckungsmaßnahme. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des durch die erste Vollstreckungshandlung gekennzeichneten Beginns der Zwangsvollstreckung, also in dem der Pfändungsbeschluss erlassen wird (München Rpfleger 11, 39 [OLG München 23.06.2010 - 31 AR 34/10]; Hamm BeckRS 19, 25138; Mock Forderungsvollstreckung § 3 Rz 23). Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Gläubiger die unwiderrufliche Wahl, § 35 (Zweibr NJW-RR 00, 929 [OLG Zweibrücken 22.06.1999 - 2 AR 27/99]). Ein Titel gegen mehrere Schuldner kann gegen jeden von ihnen gesondert vollstreckt werden. Steht die Forderung gegen einen Drittschuldner mehreren Schuldnern mit unterschiedlichen Gerichtsständen gesamthänderisch oder nach Bruchteilen zu, ist entspr § 36 I Nr 6 das zuständige Gericht zu bestimmen (BGH NJW 83, 1859 [BGH 02.03.1983 - IVb ARZ 49/82]; nach Zö/Herget § 828 Rz 2, nach § 36 I Nr 3).

 

Rn 8

Besteht kein allgemeiner Gerichtsstand des Schuldners, ist nach Abs 2 Alt 2 der besondere Gerichtsstand des Vermögens aus § 23 anzuwenden. Da § 23 S 2 für die Belegenheit von Forderungen auf den Wohnsitz des Schuldners abstellt, dieser jedoch in den hier maßgebenden Fällen nicht nachgewiesen werden kann, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Drittschuldner seinen Wohnsitz hat. Hat auch der Drittschuldner keinen Wohnsitz im Inland, ist aber drittschuldnerisches Vermögen hier belegen, greift § 23 S 1 ein (MüKoZPO/Smid § 828 Rz 15).

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