Gesetzestext

 

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände.

(2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.

(3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Eine gepfändete Sache kann später ein weiteres Mal nach § 808 gepfändet werden. § 826 bietet die Möglichkeit, das Verfahren einer weiteren Pfändung zu Lasten desselben Schuldners für denselben oder einen anderen Gläubiger zu vereinfachen. Die Vorschrift gilt nicht für den Fall, dass gleichzeitig für mehrere Gläubiger oder für einen Gläubiger wegen mehrerer Forderungen gepfändet wird (vgl § 808 Rn 34).

B. Voraussetzungen.

I. Wirksamkeit der Erstpfändung.

 

Rn 2

Die Sache muss bereits wirksam nach den Regeln der ZPO gepfändet worden und weiterhin verstrickt sein. Ist die Erstpfändung im Wege der Verwaltungsvollstreckung (§ 307 AO) erfolgt, hat der GV nach § 116 IX 2 GVGA eine nachfolgende zivilprozessrechtliche Pfändung in der Form der Erstpfändung nach §§ 808, 809 vorzunehmen. Eine Anschlusspfändung ist aber auch in diesem Fall wirksam (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 4; Zö/Herget Rz 6; St/J/Würdinger Rz 3; aA B/L/H/A/G/Weber Rz 3). Das Fehlen einer wirksamen Erstpfändung macht die Anschlusspfändung nichtig (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 6). Wurde die Sache im Gewahrsam des Schuldners belassen und die Pfändung ordnungsgemäß ersichtlich gemacht (vgl § 808 Rn 22–26), ist die Anschlusspfändung auch dann möglich, wenn die Ersichtlichmachung weggefallen ist, die Verstrickung jedoch fortbesteht (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2; B/L/H/A/G/Weber Rz 4; aA Ddorf OLGZ 73, 51, 52; St/J/Würdinger Rz 8; Zö/Herget Rz 3; für den Fall, dass ein Dritter Besitz an der Sache erlangt hat: RGZ 35, 333, 339; s zum Fortbestand der Verstrickung § 808 Rn 27). Der GV soll sich jedoch nach § 116 III 4 GVGA vergewissern, dass die Pfändung noch ersichtlich ist. Nicht ausreichend ist der äußere Anschein einer wirksamen Pfändung, ohne dass die Sache verstrickt ist (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 3; aA St/J/Würdinger Rz 8; B/L/H/A/G/Weber Rz 4). Die Anfechtbarkeit der Erstpfändung hindert die Anschlusspfändung nicht, solange die Anfechtung nicht erfolgt ist. Wird die Erstpfändung später aufgehoben, berührt das die Wirksamkeit der Anschlusspfändung nicht mehr (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 3; MüKoZPO/Gruber Rz 4; St/J/Würdinger Rz 9; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3); diese wird mit Entfallen der vorhergehenden Pfändung zur Erstpfändung. Die Vornahme der Anschlusspfändung führt nicht zur Heilung der fehlerhaften Erstpfändung. Die Anschlusspfändung ist bis zur vollständigen Auskehr oder Hinterlegung des Erlöses möglich (LG Berlin DGVZ 83, 93).

II. Derselbe Schuldner.

 

Rn 3

Die Anschlusspfändung ist nur gegen denselben Schuldner möglich (§ 116 I GVGA; MüKoZPO/Gruber Rz 2; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 4; St/J/Würdinger Rz 1; Zö/Herget Rz 2; aA Gerlach ZZP 89, 294 ff). Wird gegen einen anderen Schuldner vollstreckt, zB gegen den Ehegatten (s § 739), hat eine weitere Pfändung nach § 808 zu erfolgen (Doppelpfändung; s § 808 Rn 35). Eine Anschlusspfändung ist auch ausgeschlossen, wenn die Vollstreckung zwar gegen denselben Schuldner, aber nicht in identisches Vermögen erfolgt, zB einerseits gegen den Schuldner persönlich, andererseits gegen den Schuldner als Insolvenzverwalter über fremdes Vermögen (MüKoZPO/Gruber Rz 2; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 1; s zur Haftung mit fremdem Vermögen § 808 Rn 4).

C. Durchführung der Anschlusspfändung.

I. Zuständigkeit.

 

Rn 4

Die Anschlusspfändung nimmt der GV vor. Hat ein anderer GV die Erstpfändung bewirkt, ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen (Abs 2). Ein Verstoß hiergegen hindert die Wirksamkeit der Anschlusspfändung nicht (RGZ 13, 345, 346; MüKoZPO/Gruber Rz 7), kann aber ggf Amtshaftungsansprüche begründen.

II. Herausgabebereitschaft des Dritten (§ 809).

 

Rn 5

Ist die Erstpfändung nach § 809 erfolgt, muss auch für die Anschlusspfändung die Erklärung des Dritten über seine Herausgabebereitschaft eingeholt werden, auch wenn der GV die Sache nach der Erstpfändung nicht im Gewahrsam des Dritten belassen hat (Ddorf OLGZ 73, 50, 51 f; MüKoZPO/Gruber Rz 5 mwN). Zur Frage, ob der GV Dritter iSv § 809 ist, s § 809 Rn 3.

III. Vornahme.

 

Rn 6

Die Anschlusspfändung kann nach §§ 808 f in der Form der Erstpfändung vorgenommen werden. Nach § 826 genügt es jedoch, wenn der GV die Pfändungserklärung in das Protokoll aufnimmt. Der GV hat dazu nach § 762 I ein neues Protokoll zu erstellen, das die gepfändete Sache, den Gläubiger und den Anspruch, für die die Anschlusspfändung erfolgt, bezeichnen muss. Das Protokoll muss nicht in Anwesenheit bestimmter Personen und nicht angesichts der Pfandsache aufgenommen werden (Bremen DGVZ 71, 4, 7 f; AG Fürth DGVZ 77, 14), muss aber den genauen Zeitpunkt der Pfändungserklärung enthalten, damit der Rang der Pfändung festgestellt werden kann (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 6).

IV. Bekanntgabe an den Schuldner (Abs 3).

 

Rn 7

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