Rn 6
Die beiden vom Gesetz vorgesehenen Arten der Versteigerung stehen gleichwertig nebeneinander. Dem GV obliegt die Wahl, ob die Versteigerung vor Ort oder im Internet erfolgt (Abs 2). Seine Entscheidung hat er insb daran zu orientieren, wie ein besserer Erlös zu erzielen ist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen