Rn 4
Für den GV muss offensichtlich sein, dass der zu erzielende Erlös zum Gebrauchswert, den die Sache für den Schuldner hat, außer allem Verhältnis steht (OVG Saarlouis NVwZ-RR 06, 756, 757 [OVG Saarland 14.07.2006 - 3 W 4/06]). Im Zweifelsfall pfändet er.
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