Rn 49

Die Vorschrift setzt voraus, dass in der Familie des Schuldners gerade ein Todesfall vorgekommen ist; nur hinsichtlich dieser Bestattung gilt das Pfändungsverbot von Nr 13 (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 60). Zum Bestattungsbedarf gehören alle Gegenstände, die bei diesem Vorgang unmittelbar Verwendung finden sollen; nur diese sind unpfändbar (BGH NJW-RR 06, 570, 571). Hierzu gehören insb Sarg und Totenhemd (Köln JurBüro 91, 1703), nicht jedoch der Grabstein (BGH NJW-RR 06, 570, 571). Für diesen kann uU ein übergesetzliches Pfändungsverbot außerhalb von Nr 13 aus Pietätsgründen in Betracht kommen, dies aber jedenfalls dann nicht, wenn der Steinmetz den Grabstein unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat und wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt (BGH NJW-RR 06, 570, 571 [BGH 20.12.2005 - VII ZB 48/05]).

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