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Sachen des persönlichen Gebrauchs sind solche, die der individuellen Lebensführung des Schuldners dienen. Zu ihnen zählen insb die in der nicht abschließenden Aufzählung in Nr 1 genannten Kleidungsstücke, aber auch zahlreiche Haushaltsgegenstände. Dem Haushalt dienen Gegenstände, die der Schuldner zur Führung des Hausstands benutzt, insb Wäsche, Haushaltsgeräte und Möbel. Gegenstände, die in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt, eine Teilnahme am kulturellen Leben und die Informationsbeschaffung über das Zeitgeschehen ermöglichen, können als dem persönlichen Gebrauch dienend unpfändbar sein (LSG Rheinland-Pfalz info also 18, 85). Bei der Bemessung des Bedarfs sind alle Personen zu berücksichtigen, die mit dem Schuldner im Haushalt zusammenleben, unabhängig davon, ob sie von diesem wirtschaftlich abhängig sind (MüKoZPO/Gruber Rz 25; St/J/Würdinger Rz 31; aA Schlesw SchlHA 52, 12; Zö/Herget Rz 12; B/L/H/A/G/Weber Rz 15). Der Haushalt muss bereits bestehen, darf also nicht nur geplant sein (LG Schweinfurt DGVZ 57, 108). Bei vorübergehender Obdachlosigkeit nach einer Zwangsräumung ist weiter von einem bestehenden Haushalt auszugehen (LG München DGVZ 83, 93, 94). Gegenstände, die dem Schuldner nicht gehören, ihm aber tatsächlich dauerhaft zur ungestörten (Mit-)Benutzung zur Verfügung stehen, sind bei der Frage, ob eigene Sachen gepfändet werden dürfen, zu berücksichtigen (Hambg MDR 55, 175; Celle JurBüro 69, 362, 363).

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