Rn 38

Der Anwalt erhält die Gebühren nach den Nr 3309, 3310 VV RVG. Hinzu kommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr 1000 ff VV RVG.

In der Zwangsvollstreckung gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine besondere Gebührenangelegenheit iSd § 15 RVG (§ 18 Nr 1 Hs 1 RVG). Vorbereitende Vollstreckungshandlungen zählen allerdings nach § 19 I 1 RVG noch mit zum Umfang der jeweiligen Vollstreckungsangelegenheit, also insb die Vorbereitung des Antrags (§ 19 I 2 Nr 1 RVG), die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird (§ 19 I 2 Nr 12 RVG) sowie die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel oder der sonstigen in § 750 genannten Urkunden, sofern dies nicht bereits im Rechtsstreit geschehen ist (§ 19 I 2 Nr 15 RVG). Darüber zählt § 19 II RVG noch weitere Tätigkeiten auf, die zur jeweiligen Vollstreckungsangelegenheit gehören, wie etwa die Erinnerung nach § 766. Ebenfalls zur Vollstreckungsangelegenheit gehört das Einholen von Meldeamtsauskünften, um den Aufenthaltsort des Schuldners in Erfahrung zu bringen (BGH AGS 04, 99 = NJW 04, 1101 = JurBüro 04, 191).

 

Rn 39

Eine vorbereitende Handlung, die stets mit zur jeweiligen Vollstreckungsangelegenheit gehört, ist die Vollstreckungsandrohung. Sie löst zwar bereits die Gebühr nach Nr 3309 VV RVG aus; kommt es dann aber zur Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahme, entsteht die Gebühr nicht erneut, sondern insgesamt nur einmal (AG Münster DGVZ 06, 31; LG Kassel DGVZ 96, 11; AG Herborn DGVZ 93, 118).

Ist die Mobiliarvollstreckung gegen den Schuldner zunächst erfolglos, weil er unter seiner bisherigen Anschrift nicht angetroffen wird und wird die Vollstreckung daraufhin fortgesetzt, so ist zu differenzieren:

  • Wird die Zwangsvollstreckung zeitnah unter der neuen Anschrift fortgesetzt, dann ist von einem einheitlichen Vollstreckungsauftrag auszugehen, so dass die Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG nur einmal entsteht (München AnwBl 82, 500 = JurBüro 92, 326; Ddorf JurBüro 87, 546).
  • Wird die Vollstreckung dagegen mangels Kenntnis des wahren Aufenthaltsorts zunächst eingestellt und zu einem späteren Zeitpunkt nach Bekanntwerden der neuen Anschrift wieder aufgenommen, liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor.

Eine Angelegenheit liegt auch dann noch vor, wenn zunächst am Geschäftssitz vollstreckt wird und anschließend am Wohnsitz des Schuldners oder umgekehrt (BGH AGS 05, 63 = JurBüro 05, 139).

Jeweils eigene Angelegenheiten iRd Zwangsvollstreckung sind dagegen die in § 18 II Nr 6–22 RVG aufgezählten Tätigkeiten.

 

Rn 40

Ebenfalls mehrere Aufträge liegen bei einem sog Kombi-Auftrag vor, also wenn ein unbedingter Auftrag zur Mobiliarvollstreckung und gleichzeitig ein bedingter Auftrag für die Einleitung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft erteilt worden ist. Mit Eintritt der Bedingung, nämlich der Fruchtlosigkeit der Mobiliarvollstreckung, wird der weitere Auftrag für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft wirksam und löst eine weitere Gebühr nach Nr 3309 VV RVG aus. Ist die Zwangsvollstreckung dagegen erfolgreich, tritt die Bedingung nicht ein und es bleibt bei einer Angelegenheit und damit bei einer Gebühr nach Nr 3309 VV RVG.

Des Weiteren handelt es sich jeweils um gesonderte Gebührenangelegenheiten, wenn gegen mehrere Schuldner vollstreckt wird. Das gilt auch für Vollstreckungen gegen Gesamtschuldner, mag der Anspruch auch der gleiche und das wirtschaftliche Interesse dasselbe sein. Eine Streitgenossenschaft in der Zwangsvollstreckung gibt es nicht, selbst dann nicht, wenn gegen die verschiedenen Schuldner aus demselben Titel vollstreckt wird (BGH AGS 07, 71 = AnwBl 06, 856; Frankf AGS 04, 69; LG Frankfurt aM AGS 03, 207 mit Anm N. Schneider = JurBüro 03, 304; AG Singen JurBüro 06, 329).

 

Rn 41

Für seine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung erhält der Anwalt zunächst einmal eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG. Die Vorbem 3 II VV RVG gilt auch hier, so dass die Gebühr bereits mit der Entgegennahme der Information entsteht.

Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung, also wenn es nicht zur Durchführung der Zwangsvollstreckung kommt, ist nicht vorgesehen. Daher entsteht die volle 0,3-Verfahrensgebühr der Nr 3309 VV RVG auch schon für eine Androhung der Zwangsvollstreckung (Vollstreckungsandrohung), selbst wenn es nicht mehr zur Durchführung der Vollstreckung kommt.

Bei mehreren gemeinschaftlich beteiligten Auftraggebern, also zB bei mehreren Gesamtgläubigern, erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiterem Auftraggeber. Die Verfahrensgebühr beträgt also bei zwei Auftraggebern 0,6 (Stuttg AGS 07, 33 [OLG Stuttgart 19.11.2005 - 8 W 516/05]; LG Frankfurt aM AGS 05, 18 [LG Frankfurt am Main 26.10.2004 - 2 T 507/04] mit Anm Mock = NJW 04, 3642; LG Hamburg AGS 05, 497 [LG Hamburg 04.07.2005 - 304 T 35/05]; LG Köln MDR 05, 1318 [LG Köln 01.04.2005 - 10 T 19/05]).

 

Rn 42

Darüber hinaus kann ...

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