Rn 9

Die Gerichtskosten für die Klage richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen (KV-GKG Nr 1210 ff). Die einstweilige Anordnung nach Abs 4 ist gerichtsgebührenfrei. Die Anwaltskosten für die Klage bestimmen sich ebenfalls nach den allgemeinen Vorschriften (VV-RVG Nr 3100 ff). Das Verfahren nach Abs 4 gehört zum Rechtszug (§ 19 I 2 Nr 11 RVG); Gebühren fallen nur an, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung stattfindet (VV-RVG Nr 3328, 3332).

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