Rn 11

§ 803 gilt auch für die Vollstreckung arbeitsgerichtlicher Titel (§ 62 II 1, § 85 I 3 ArbGG). Für Vollstreckungen aus verwaltungsgerichtlichen Titeln zugunsten der öffentlichen Hand verweist § 169 I VwGO iVm § 5 I VwVG auf § 281 AO, der § 803 entspricht. Wird gem § 170 I 2 VwGO eine Behörde um eine Vollstreckung gegen die öffentliche Hand ersucht, gilt ebenfalls § 281 AO; wird ein GV ersucht, ist § 803 anwendbar (vgl § 170 I 3 VwGO).

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