Rn 13

Das Ersuchen ist an das Bundeszentralamt für Steuern (Bonn) zu richten. Dieses kann die Kontostammdaten in Form der Kontonummer und der Angaben zum Verfügungsberechtigten abrufen, was sich aus dem in der Norm genannten Verweis auf §§ 93, 93b AO ergibt. Anzugeben ist ein bestimmter Verwendungszweck, dh die konkrete Vollstreckungsmaßnahme; eine Abfrage ins Blaue hinein ist nicht gestattet (BTDrs 16/10069, 32). Auch diese Abfrage soll die vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Abfrage von Kontenstammdaten entwickelten Vorgaben (BVerfG NJW 07, 2464 [BVerfG 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05]) einhalten und damit verfassungsgemäß sein (BTDrs 16/10069, 32). Eine Abfrage, ob der Schuldner ein P-Konto (§ 850k) führt oder ob er sogar missbräuchlich mehrere P-Konten führt, ist nicht möglich (vgl BTDrs 16/13432, 45). Beendete Kontoverbindungen des Schuldners sind nicht mitzuteilen (AG Hamburg DGVZ 14, 20). Informationen über Konten Dritter, für die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, sind indes für die Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich und daher mitzuteilen, auch wenn die Konten selbst der Pfändung nicht unterliegen (LG Rostock v 7.5.19 – 3 T 66/19; LG Ravensburg DGVZ 13, 214; Goebel, Die Reform der Sachaufklärung, § 8 Rz 258 f; Musielak/Voit/Voit, § 802l Rz 6; AG Dortmund v 7.1.20 – 245 M 1377/19; aA AG Kiel DGVZ 16, 238; Zö/Seibel § 802l Rz 13). In Betracht kommt in diesen Fällen die Pfändung von Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB im Hinblick auf das zu Gunsten des Schuldners eingegangene Kontoguthaben. Hat der GV eindeutige Hinweise darauf, dass es sich bei den mitgeteilten Konten nicht um solche des Schuldners handelt, kann eine Weiterleitung der Daten unterbleiben (vgl LG Würzburg DGVZ 15, 21).

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