Rn 17

Die Rechtsverordnung soll Einzelheiten der Verwaltung des Vermögensverzeichnisses regeln. Dabei besteht auch die Verpflichtung, ein automatisiertes Abrufverfahren zur Einsichtnahme und geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes vorzusehen.

 

Rn 18

Im Einzelnen ergeben sich die Vorgaben aus Nrn 1–4, die vielfach § 9 II InsO nachgestaltet sind und die Sicherheit bei Übermittlung und Weitergabe (Nr 1), die Vollständigkeit und Unversehrtheit (Nr 2), die Identifizierbarkeit des Ursprungs (Nr 3) sowie die Kontrolle der Nutzer und Abrufvorgänge (Nr 4) garantieren sollen.

 

Rn 19

Insbesondere für die Übermittlung der Daten an das zentrale Vollstreckungsgericht (s § 802f Rn 16) und die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis sind ansonsten § 4 bzw § 7 VermVV (Anh zu § 802k) einschlägig.

 

Rn 20

Die Registrierung der Nutzer, wofür die zentralen Vollstreckungsgerichte zuständig sind, richtet sich nach Nr 4 und § 8 VermVV (Anh zu § 802k). Hieraus folgt insbesondere eine Unterscheidung nach denjenigen Organen und Behörden, die selbst zur Abnahme und Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt sind und denjenigen, die (nur) zum Abruf berechtigt sind (vgl o Rn 8–12). Für die Aufhebung der Registrierung gelten die §§ 48 und 49 VwVfG zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten. Die Nutzungsberechtigung entfällt, wenn die gesetzlichen Befugnisse des Organs entfallen, etwa Ausscheiden eines Gerichtsvollziehers aus dem Dienst. Näheres regelt insoweit § 9 der VermVV.

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