Gesetzestext

 

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs 1 Satz 3 und Abs 2 gilt entsprechend.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm regelt das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (802c). Der zuständige Gerichtsvollzieher (s § 802e) setzt dem Schuldner eine Leistungsfrist von zwei Wochen (kritisch Schilken Rpfleger 06, 629, 635), nach deren fruchtlosem Ablauf er den Schuldner zur Abgabe der Auskunft lädt oder ihn hierzu in der Wohnung aufsucht, belehrt und schließlich mit den in § 802c näher beschriebenen Angaben ein Vermögensverzeichnis erstellt und weiterleitet.

B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rn 2

Die Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Ladung und Abnahme der Vermögensauskunft setzt voraus, dass die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und keine Vollstreckungshindernisse vorliegen (s § 802c Rn 4), die Leistungsfrist fruchtlos abgelaufen ist und der Gläubiger einen Antrag auf Abnahme der Auskunft gestellt hat (§ 802a Abs 2 Nr 2).

I. Fristablauf und Terminsbestimmung (Abs 1).

 

Rn 3

Der Schuldner erhält vom Gerichtsvollzieher eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen (S 1). Nach der Neufassung des Abs 1 S 4 zum 26.11.16 durch Art. 1 Nr. 8 EuKoPfVODG (§ 802a Rn 1) bedarf es dieser Fristsetzung nicht mehr, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner innerhalb der letzten zwei Wochen bereits zur Zahlung aufgefordert hat, und diese Aufforderung erfolglos geblieben ist. Diese Regelung beruht auf dem Prinzip der Effektivität der Zwangsvollstreckung (vgl BTDrs 18/7560, 37; Wasserl DGVZ 16, 139). Der Schuldner ist außerdem nicht schutzwürdig, da er nach der ersten Fristsetzung bereits mit einer Zwangsvollstreckung rechnen muss (BTDrs 18/7560, 37). Die Fristberechnung richtet sich gem § 222 nach den §§ 187, 188 BGB. Die Zahlungsfrist muss auch gesetzt werden, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bei einem Vollstreckungsversuch nicht antrifft (AG Hamburg-Barmbek FoVo 13, 179). Eine Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher ohne Setzung einer Zahlungsfrist ist ferner unter den besonderen Voraussetzungen des § 807 I zulässig (dazu Antrag in Modul G2 Var 2 Formular nach § 1 Nr 1 GVFV, s § 802a Rn 4).

Bereits mit der Setzung der Zahlungsfrist bestimmt der Gerichtsvollzieher auch einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (S 2). Der Termin hat alsbald nach Fristablauf zu liegen. Zahlt der Schuldner innerhalb der Frist, ist das vom Gläubiger eingeleitete (§§ 754, 802a) Zwangsvollstreckungsverfahren erledigt. Bleibt die Zahlung aus, muss der Schuldner den Termin wahrnehme...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen