Rn 15

Da die Daten beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt werden (Abs 6, § 802k), muss der Schuldner feststellen können, welche Daten über ihn hinterlegt werden. Es ist ihm deshalb auf Antrag ein Ausdruck zu erteilen, was allerdings nicht sofort vor Ort erfolgen muss, so dass der Ausdruck dem Schuldner auch später übersandt werden kann (BTDrs 16/10069, 27). Ein Antrag auf Erteilung einer Abschrift ist möglich bis das elektronisch gespeicherte Verzeichnis gem § 5 II 4 VermVV beim GV gelöscht worden ist (AG Dresden DGVZ 15, 150, 151).

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