Rn 1

Geregelt wird die Geltungsdauer einer erteilten Vermögensauskunft. Die Sperrfrist wurde im Verhältnis zum früheren § 903 aF von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. Dies ist vor allem den schnelleren Veränderungen im Wirtschafts- und Arbeitsleben geschuldet, sowie der Tatsache, dass Nachbesserungsanträge von Gläubigern sehr häufig sind (vgl Seip DGVZ 06, 1, 3; Goebel, Die Reform der Sachaufklärung, § 8 Rz 83). Die Frist kann noch verkürzt werden, wenn auf eine wesentliche Veränderung der Umstände des Schuldners zu schließen ist.

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