Rn 4

Die neue Bestimmung statuiert in Abs 1 den Grundsatz der effektiven Vollstreckung, in ihrem Abs 2 legt sie die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers fest. Für den Vollstreckungsauftrag gilt gem § 753 III Formularzwang, soweit das BMJV entspr Formulare eingeführt hat. Am 1.10.15 ist die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) in Kraft getreten (BGBl I 2015, 1586; abgedr im Anh zu § 802a; s Salten MDR 16, 125). Das in deren Anhang eingeführte unter www.justiz.de abrufbare Formular nebst den beiden Anlagen ist ab 1.4.16 verbindlich heranzuziehen (§ 5 GVFV). Durch Art 8 EuKoPfVODG (Rn 3) wurden § 6 GVFV und das Formular zum 1.12.16 erstmals geändert (BGBl I 2016, 2591, 2597, 2603 ff). Gemäß § 6 GVFV konnte das alte Formular bis zum 28.2.17 weiter genutzt werden. Allg dazu § 754 Rn 5.

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