Gesetzestext

 

(1) 1Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. 2Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Gem § 800 I 1 kann sich der Eigentümer eines Grundstücks in einer vollstreckbaren Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen eines Grundpfandrechts unterwerfen, dies mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Vorschrift sollte es dem dinglichen Gläubiger eines Grundpfandrechts ermöglichen, die Zwangsvollstreckung gegen spätere Grundstückseigentümer vorzunehmen, ohne diese zuvor auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagen zu müssen; Sicherheit und Attraktivität des dinglichen Sicherungsmittels sollten für den Gläubiger erhöht werden (Schuschke/Walker/Walker Rz 1). Infolge der Neufassung des § 794 I Nr 5 durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle (vgl § 794 Rn 44) ist § 800 im Wesentlichen obsolet geworden. In Urkunden, die nach dem 1.1.99 errichtet sind, ist eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch wegen dinglicher Ansprüche möglich; § 794 I Nr 5 gestattet es dem Schuldner, nicht nur sich selbst, sondern auch sonstige Grundstückseigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Unabhängig davon, ob die Unterwerfung nach § 800 erklärt und eingetragen ist, kann die vollstreckbare Ausfertigung eines dinglichen Titels gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners iSd §§ 727, 731, 797 erteilt werden (vgl St/J/Münzberg § 800 Rz 1; offengelassen BGH WM 18, 1222 Rz 10). Jedoch macht die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 I, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gg den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, die Rechtsnachfolgeklausel des § 727 nicht entbehrlich (BGH WM 18, 1222 [BGH 12.04.2018 - V ZB 212/17] Rz 7, 10 ff).

1a Die Zuständigkeitsregelung des § 800 III überlagert diejenige des § 797 V; eine einschränkende Regelung, welche ggü den sonstigen Urkunden des § 794 I Nr 5 die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Nachfolger im Grundeigentum nur unter besonderen Bedingungen zulassen und die Anwendung des § 727 ausschließen würde, kann in § 800 nicht gesehen werden (St/J/Münzberg Rz 9; so ersichtlich auch MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 1; Wolfsteiner DNotZ 99, 306, 322, 323). Um sicherzustellen, dass die Klauselerteilung gegen den neuen Eigentümer nicht als unstatthaft angesehen wird, sollte jedoch vorsorglich von der Möglichkeit des § 800 I 2 Gebrauch gemacht werden (Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 7).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 800 gilt nur für Urkunden, nicht für Prozessvergleiche (Musielak/Lackmann Rz 2). Die Vorschrift ist auf Hypotheken-, Grund- oder Rentenschulden anzuwenden, nicht auf andere dingliche Rechte (Musielak/Voit/Lackmann Rz 2). Urkunden, die sich auf Reallasten, Dienstbarkeiten und sonstige dingliche Rechte beziehen, können gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer nach § 794 I Nr 5 ausgefertigt werden, ohne dass eine Grundbucheintragung erforderlich wäre (Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 2; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 2; Wolfsteiner DNotZ 99, 306, 321).

C. Voraussetzungen.

I. Anforderungen an die Unterwerfung.

1. Unterwerfungserklärungen.

 

Rn 3

Die Erklärung muss ausdrücklich und eindeutig ergeben, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks möglich sein soll (Schuschke/Walker/Walker Rz 2); andernfalls gilt lediglich die auf das Grundpfandrecht bezogene Unterwerfungserklärung mit der Maßgabe, dass diese nicht auch den Einzelrechtsnachfolger im Eigentum umfasst. § 139 BGB findet auf Unterwerfungserklärungen als reine Prozesshandlungen keine Anwendung; maßgeblich ist allein das wirksam Beurkundete (§ 794 Rn 55; wegen der weiteren Erfordernisse an die Unterwerfungserklärung wird auf § 794 Rn 42 ff verwiesen).

2. Vollmacht.

 

Rn 4

Vollmacht zur Abgabe der Unterwerfungserklärung kann erteilt werden; auch diese stellt eine reine Prozesshandlung dar, die auch in Formularverträgen wirksam erteilt werden kann (vgl hierzu § 794 Rn 59). Unsicherheiten wirft die weit verbreitete Praxis von Kreditinstituten auf, Grundschuldformulare zu verwenden, die eine dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht enthalten, sondern lediglich eine Vollmacht für den Gläubiger, eine derartige Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Namen des Schuldners zu erklären (hierzu Grziwotz ZfIR 08, 821, 8...

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