Gesetzestext

 

(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Vollstreckungsbescheide gem § 699 bedürfen der Vollstreckungsklausel dann nicht, wenn die Zwangsvollstreckung nicht für oder gegen einen Rechtsnachfolger erfolgen soll, § 796 I. Sinn dieser Vorschrift ist es, die Vollstreckung zu erleichtern.

B. Anwendungsbereich, Voraussetzungen.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

In den Fällen, in denen eine Titelumschreibung erforderlich ist, bedarf es der Klausel, so in den in den §§ 727–729, 738, 742, 744, 744a, 745, 749 behandelten Fällen. Erweist sich eine Klausel als nicht erforderlich, bedarf auch das Urt, durch welches der Einspruch gegen einen VB verworfen oder der VB aufrechterhalten wird, keiner Vollstreckungsklausel; der VB bleibt Titel; das aufrechterhaltende Urt hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 2; St/J/Münzberg Rz 1; vgl § 794 Rn 37; aA MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 4). Soll eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 erteilt werden, dann allerdings ist eine Vollstreckungsklausel erforderlich, da für die Erteilung der zweiten Ausfertigung Sonderregelungen nicht vorgesehen sind (BGH NJW-RR 06, 1575, 1576 [BGH 13.06.2006 - X ARZ 85/06]). Vor einer Vollstreckung im Ausland sind gem § 31 AVAG VB mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, auch wenn § 796 I eingreifen würde und für eine Zwangsvollstreckung im Inland eine Vollstreckungsklausel nicht erforderlich wäre.

II. Präklusion.

 

Rn 3

§ 767 II findet gem § 796 II Anwendung. Präkludiert sind Einwendungen, die bereits vor Zustellung des VB entstanden sind und durch Einspruch hätten geltend gemacht werden können (zu diesen Anforderungen vgl § 767 Rn 46). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Einwendung, nicht derjenige, zu welchem der Schuldner Kenntnis erlangt hat (vgl § 767 Rn 44).

C. Zuständigkeiten.

 

Rn 4

Ist die Klauselerteilung geboten, entscheidet das AG des MB (BGH NJW 93, 3141, 3142). Ist das Verfahren in das ordentliche Verfahren nach § 700 III überführt, sind das Prozessgericht und dessen Organe zuständig (BGH NJW-RR 06, 1575, 1576 [BGH 13.06.2006 - X ARZ 85/06]). Zuständig für Klagen nach §§ 731, 767, 768 ist gem § 796 III ausschl das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. Ist eine zulässige Prorogation für eine derartige Klage bereits erfolgt, ist der gewählte Gerichtsstand gem § 802 für die in § 796 III genannten Klagen bindend (St/J/Münzberg Rz 5). Hätte der Gläubiger im Fall des streitigen Verfahrens bei mehreren Gerichten Klage erheben können, besteht die Wahlmöglichkeit auch für die Klagen nach §§ 731, 767, 768 (St/J/Münzberg Rz 5; Musielak/Voit/Lackmann Rz 3).

D. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht.

 

Rn 5

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel werden keine Gebühren erhoben. Im Falle einer Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel gelten die Gebühren wie in einem erstinstanzlichen Verfahren (s § 253 Rn 25).

II. Anwalt.

 

Rn 6

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gehört für den Anwalt mit zum Rechtszug (§ 19 I 2 Nr 12 RVG). Im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entstehen die Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens nach den Nr 3100 ff VV RVG (s § 253 Rn 27).

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