Gesetzestext

 

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die sofortige Beschwerde des § 793 findet gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts statt, die im Zwangsvollstreckungsverfahren gem § 764 III durch Beschl erfolgen und damit gem § 128 IV ohne mündliche Verhandlung ergehen können.

B. Anwendungsbereich, Abgrenzung.

I. Sonderregelungen.

 

Rn 2

Im Zwangsversteigerungsverfahren gelten die §§ 95104 ZVG. Wird das GBA als Vollstreckungsorgan tätig, ist nur die einfache Beschwerde nach §§ 71 ff GBO statthaft. Hat das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht iRd §§ 887, 888, 890 entschieden, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 der richtige Rechtsbehelf. Auch Entscheidungen des Arrestgerichts als Vollstreckungsorgan sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Ausgeschlossen ist die sofortige Beschwerde im Fall des § 707 I, II. Diese Vorschrift ist auf einstweilige Anordnungen entspr anzuwenden; weder der Erlass einer einstweiligen Anordnung noch deren Ablehnung sind anfechtbar (§ 765a Rn 29; vgl auch § 769 Rn 13). Unanwendbar ist § 793 auch auf isolierte Kostenentscheidungen gem § 99 I. In Familienstreitsachen ist § 793 über § 120 I FamFG anzuwenden (Brandbg FamRZ 11, 831, 832).

II. Entscheidungen des Insolvenzgerichts.

 

Rn 3

Soweit das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung oder aus Gründen des Sachzusammenhangs funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet, richtet sich der Rechtsmittelzug nicht nach den Vorschriften der InsO, sondern nach den allg vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen (BGH ZIP 04, 732; WuM 11, 321; 486). In diesen Fällen gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 6 I InsO nicht; vielmehr findet § 793 Anwendung.

III. Entscheidung des Rechtspflegers.

 

Rn 4

Trifft der Rechtspfleger eine Entscheidung, findet § 793 über § 11 I RPflG Anwendung; dies ist bspw beim Erlass eines Pfändungs- u Überweisungsbeschlusses der Fall. Etwas anderes gilt dann, wenn der Rechtspfleger Entscheidungen trifft, die, hätte der Richter sie erlassen, unanfechtbar wären; es gilt dann § 11 II RPflG; gegen eine derartige Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden, über die, hilft der Rechtspfleger ihr nicht ab, der Richter zu entscheiden hat. Nach der Neufassung des § 11 II 1 RPflG infolge des FGG-RG v 17.12.08 gelten für die Erinnerung nunmehr unterschiedliche Fristen.

C. Voraussetzungen.

I. Entscheidung im Vollstreckungsverfahren.

 

Rn 5

Es muss eine Entscheidung vorliegen, die im Vollstreckungsverfahren ergangen ist. Das Vollstreckungsverfahren muss bereits begonnen haben. Das Verfahren der Erteilung der Vollstreckungsklausel gehört noch nicht zu den Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 3). Auch Entscheidungen über eine Räumungsfrist nach § 721 oder § 794a erfolgen noch nicht im Vollstreckungsverfahren (München NJW-RR 93, 1235; Frankf NJW-RR 94, 715, 716; Köln ZMR 95, 30). Wird das Vollstreckungsverfahren während des Beschwerdeverfahrens beendet, fehlt für die Fortsetzung das Rechtsschutzbedürfnis; war das Vollstreckungsverfahren bereits vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens beendet, erweist sich die sofortige Beschwerde als von Anfang an unzulässig. Im Fall gewichtiger Grundrechtseingriffe gebietet es die Rechtsschutzgarantie des Art 19 IV 1 GG, die Berechtigung des Eingriffs allerdings auch dann gerichtlich klären zu lassen, wenn der Eingriff nicht mehr fortwirkt (§ 766 Rn 19). Entscheidungen, welche die Durchsuchung oder die Vollstreckung zur Nachtzeit betreffen, sind nach hM mit der sofortigen Beschwerde gem § 793 angreifbar, obwohl diese noch vor der eigentlichen Vollstreckung liegen (St/J/Münzberg Rz 1).

II. Legitimation.

 

Rn 6

Aktivlegitimiert ist derjenige, der durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist; dies können sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner ebenso wie der betroffene Dritte sein (zu letzterem vgl § 766 Rn 22 ff). Nicht beschwerdeberechtigt ist der GV; dies auch dann nicht, wenn er die vom Vollstreckungsgericht angeordnete Vollstreckung für unzulässig hält. Der GV ist Organ der Zwangsvollstreckung und kann idR nicht Partei der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten sein (BGHZ 170, 243, 246; NJW 04, 2979, 2981; aA St/J/Münzberg Rz 6). Dem GV steht die sofortige Beschwerde allenfalls gegen eine Erinnerungsentscheidung wegen eigener ihn belastender Kostenentscheidungen zu (Hambg OLGR 00, 324, 325; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 7; nicht unumstritten).

D. Verfahren.

I. Zuständigkeit.

 

Rn 7

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder bei dem Richter, welcher die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen, § 569 I 1. Wird die sofortige Beschwerde bei dem Richter, welcher die Entscheidung erlassen hat, eingelegt, kann er ihr gem § 572 I, hält er sie für begründet, abhelfen. Anwaltszwang für die Einlegung besteht nicht, wenn in der 1. Instanz kein Anwaltsprozess vorgelegen hat, § 569 III Nr 1. Vollstreckungsgerichte sind gem § 764 I die AG; wird somit die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts angegriffen, besteht für die Einlegung der sofortigen Beschwerde kein Anwaltszwang.

 

Rn 8

Nach der Rspr des BGH ist eine Rechtsmittelbel...

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