Gesetzestext

 

Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 789 regelt die Amtshilfe iRd Vollstreckungsverfahrens. Diese Vorschrift wird als Ausprägung des Art 35 I GG im Vollstreckungsrecht bezeichnet (Schuschke/Walker/Raebel Rz 1). Beispielhaft wird in der Rspr der Fall genannt, dass das Vollstreckungsgericht, um eine Räumungsvollstreckung bei dem suizidgefährdeten Schuldner durchführen zu lassen, das Ordnungs- oder Gesundheitsamt vAw einschalten muss, um eine Gefährdung des Schuldners auszuschließen (BGHZ 163, 66, 76; NJW 09, 78, 80; vgl § 765a Rn 15).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 789 greift dann ein, wenn zum Zweck der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich ist; nicht anwendbar ist diese Vorschrift dann, wenn der Gläubiger das Einschreiten der Behörde selbst beantragen kann, wie dies iRd § 792 der Fall ist (Schuschke/Walker/Raebel Rz 2). Auch kann der Gläubiger gem § 892 von sich aus einen GV zuziehen. Auf den GV findet § 789 keine Anwendung, wenn er selbst eigene Maßnahmen ergreifen oder auch selbst eine Behörde um ihr Einschreiten bitten kann (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 4). So kann der GV gem § 758 III von sich aus die Polizei zuziehen (vgl Schuschke/Walker/Raebel Rz 2).

C. Verfahren, Rechtsbehelfe.

 

Rn 3

Der Antrag kann vom Gläubiger, aber auch von jedem anderen Beteiligten, gestellt werden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, kann der Ast sofortige Beschwerde einlegen. Gegen die Untätigkeit der ersuchten Behörde kann der Ast mit der Dienstaufsichtsbeschwerde und mit dem für die ersuchte Behörde geltenden Rechtsbehelf vorgehen (St/J/Münzberg Rz 2; Musielak/Voit/Lackmann Rz 3). Der Schuldner kann sich erst gegen Maßnahmen der ersuchten Behörde bei Ergreifen entspr Vollstreckungsmaßnahmen mit den zulässigen Rechtsbehelfen wenden; dem Ersuchen des Gläubigers kann er nicht entgegentreten (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 5).

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