Rn 2

Nach dieser Vorschrift ist ein Vertreter zu bestellen, wenn durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist. Gemäß § 99 I 1 LuftfzRG gilt § 787 in gleicher Weise für Luftfahrzeuge. Nicht anwendbar ist § 787 auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück; ein solcher kann nicht entspr § 928 I BGB durch Verzicht aufgegeben werden (BGHZ 115, 1, 7 ff); dies gilt in gleicher Weise für das Erbbaurecht, § 11 I ErbbauRG. Die an dem Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug durch Zwangsvollstreckung geltend zu machenden Rechte umfassen zwangsläufig nur dingliche Rechte.

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