Gesetzestext

 

(1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785 sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781, 785 sind auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. Juli 1999 ergangen sind, kann die Haftungsbeschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß § 780 Abs. 1 dieses Gesetzes im Urteil vorbehalten ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Durch § 786 werden die Vorschriften über die beschränkte Erbenhaftung gem § 780–785 auf weitere Fälle ausgedehnt, in denen es dem Schuldner gestattet ist, seine Haftung zu beschränken.

B. Anwendungsbereich.

I. Fortgesetzte Gütergemeinschaft nach § 1489 BGB.

 

Rn 2

Nach § 1489 BGB haftet der überlebende Ehegatte persönlich bei fortgesetzter Gütergemeinschaft; er hat allerdings die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 1489 II BGB die Haftung wie ein Erbe zu beschränken. § 1489 II BGB verweist ausdrücklich auf die entspr Anwendung der für die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften und bestimmt, dass an die Stelle des Nachlasses das Gesamtgut tritt. Die §§ 780 I und 781–785 sind entspr anzuwenden. Der überlebende Ehegatte kann seine Haftung durch Gesamtgutverwaltung, Gesamtgutinsolvenz nach § 331 I InsO, die Unzulänglichkeits- bzw Dürftigkeitseinrede, jedoch auch mit den Einreden entspr §§ 2014, 2015 BGB beschränken. Tritt Gesamtgutverwaltung oder Gesamtgutinsolvenz ein, kann er gem § 784 die Aufhebung bereits ergriffener Vollstreckungsmaßnahmen verlangen. Diese Beschränkungen kann er nur geltend machen, wenn er sich diese in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel bereits gem § 305 II hat vorbehalten lassen. Die Haftungsbeschränkung ist durch Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen, wie die Bezugnahme auf §§ 781, 785 ergibt. Entsprechend den Hinweisen auf §§ 782, 783 kann der überlebende Ehegatte auch die vorläufigen Einreden im Verfahren geltend machen, die dem Erben zustehen.

II. Weitere Fälle der Haftungsbeschränkung.

1. Einzelfälle.

 

Rn 3

§ 780 I und §§ 781, 785 sind auch auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 BGB eintretende beschränkte Haftung entspr anzuwenden. § 1480 BGB betrifft die Haftung des Ehegatten, für den bei Teilung des Gesamtgutes vor Berichtigung der Gesamtgutverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Teilung eine derartige Haftung nicht bestand; seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände. Gemäß § 1504 BGB sind die anteilsberechtigten Abkömmlinge, soweit sie nach § 1480 BGB den Gesamtgutgläubigern haften, im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet; die Verpflichtung beschränkt sich ebenfalls auf die ihnen zugeteilten Gegenstände. § 1629a BGB regelt die Haftung Minderjähriger aus Rechtsgeschäften ihrer gesetzlichen Vertreter oder aus eigenen Rechtsgeschäften gem §§ 107, 108, 111 BGB oder aus Erwerb vTw; diese Haftung ist auf den Bestand des bis zur Volljährigkeit vorhandenen Vermögens beschränkt. § 2187 BGB bestimmt, dass ein Hauptvermächtnisnehmer, der selbst mit einem Vermächtnis oder mit einer Auflage beschwert ist, nur mit dem haftet, was er aus dem Vermächtnis erhält. Auch diese Haftungsbeschränkungen können im Vollstreckungsverfahren, wie der Hinweis auf § 780 I belegt, nur geltend gemacht werden, wenn sie im Urt vorbehalten sind; auch hier ist gem §§ 781, 785 Vollstreckungsabwehrklage zu erheben.

2. § 786 II.

 

Rn 4

Für die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB gilt § 786 II; dieser dient dem Schutz des minderjährigen Schuldners, der aus Alttiteln haftet. Wird der Minderjährige noch vor Urteilserlass volljährig, muss er die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB noch vor Urteilserlass einredeweise geltend machen (AG Siegburg FamRZ 10, 1928). Bei Zwangsvollstreckung aus Titeln, die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigen-Haftungsbeschränkungsgesetzes v 25.8.98 ergangen sind, ist der Vorbehalt nicht erforderlich, um die Haftungsbeschränkung auch im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen.

3. § 419 BGB aF.

 

Rn 5

Bis zum 31.12.98 galt § 419 BGB aF; danach haftete derjenige, der das Vermögen eines anderen durch Vertrag übernahm, für dessen Verbindlichkeiten, wobei die Haftung auf das übernommene Vermögen beschränkt war. Die Fassung des § 786 vor dessen Änderung durch Art 16 Nr 6 EGInsO führte noch die Vorschrift des § 419 BGB aF neben den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 BGB auf. Auf bis zum 31.12.98 erfolgte Vermögensübernahmen ist § 786 noch anzuwenden (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann § 786 Rz 1).

C. Analogien.

 

Rn 6

Eine analoge Anwendung des § 786 auf ähnl gelagerte und nicht ausdrücklich geregelte Fälle, in denen der Schuldner den Zugriff des Gläubigers auf einzelne Vermögensgegenstände oder ein Sondervermögen zu dulden hat, wird überwiegend befürwortet (Hamm VersR 02, 889; St/J/Münzberg Rz 9 ff; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 9 ff). Eine entspr Anwendung des § 786 k...

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