Rn 8

Für einen verstorbenen Rechtsanwalt kann die Rechtsanwaltskammer nach § 55 BRAO einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Person mit der Befähigung zum Richteramt zum Abwickler bestellen, die die Befugnisse des verstorbenen Rechtsanwalts hat (§ 55 II 3 BRAO) und damit an dessen Postulationsfähigkeit partizipiert. Hatte dieser Rechtsanwalt einen Vertreter, so sind dessen Rechtshandlungen nicht deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung bereits nicht mehr gelebt hat (§ 54 BRAO). Im Fall des Abs 4 gilt dies nicht (s § 86 Rn 4).

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