Gesetzestext

 

1In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. 2In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Bereits durchgeführte Pfändungsmaßnahmen werden von einer Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 775 nicht berührt. Die Aufhebung erfolgt nach § 776.

B. Voraussetzungen, Rechtsfolgen.

 

Rn 2

Vollstreckungsmaßnahmen werden unter den Voraussetzungen des § 776 aufgehoben. In den Fällen des § 775 Nr 1, 3 sind bereits getroffene Maßnahmen gleichzeitig, somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einstellung bzw Beschränkung der Zwangsvollstreckung, aufzuheben (BGHR 05, 1619, 1620). Die Rechtskraft eines Einstellungsbeschlusses ist nicht Voraussetzung für Aufhebungsmaßnahmen nach § 775 Nr 1, 3. In den Fällen des § 775 Nr 4, 5 bleiben bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen bestehen; gleiches gilt in den Fällen des § 775 Nr 2, sofern nicht durch die in § 775 Nr 2 genannte gerichtliche Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet wurde. Zu einer Aufhebung kommt es dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung beigebracht wird, die nicht nur die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßnahme, sondern auch deren Aufhebung anordnet. Legt der Schuldner eine Entscheidung nach § 775 Nr 1 vor (vgl Musielak/Voit/Lackmann Rz 4), sind ohnedies die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 776 gegeben. Erfolgt eine Aufhebung getroffener Maßnahmen nicht, bleibt es bei den Beschlagnahmewirkungen; der Gläubiger ist weiterhin gesichert, kann allerdings die gepfändete Sache oder das gepfändete Recht nicht verwerten.

 

Rn 3

Mit der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erlischt das Pfändungspfandrecht; dieses lebt nicht wieder auf. Auch im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschl aufgehobener Pfändungsbeschluss nicht wiederhergestellt werden. Ein nur mit diesem Ziel eingelegtes Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (BGH WM 13, 614). Wird die Aufhebungsentscheidung später erfolgreich angegriffen, muss neu gepfändet werden; ein etwaiges neues Pfandrecht entsteht nicht im Rang des alten Pfandrechts (BGHZ 66, 394, 395; 158, 286, 293). In entspr Anwendung des § 570 II kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Aufhebungsentscheidung erst mit Rechtskraft wirksam werden soll (BGHZ 66, 394, 395).

 

Rn 4

Ist die Zwangsvollstreckung beendet, scheidet eine Aufhebung aus. Dies ist für die Fälle entscheidend, in denen das Prozessgericht gleichzeitig Vollstreckungsorgan ist und Zwangsgelder nach § 888 und Ordnungsgelder nach § 890 festsetzt. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung, also mit abgeschlossener Beitreibung derartiger Gelder, kommt eine Aufhebung der entspr Beschl nicht mehr in Frage; in diesen Fällen muss der Schuldner seinen Rückzahlungsanspruch gegen die Staatskasse im ordentlichen Klageweg verfolgen (Kobl WRP 83, 575, 576; Schuschke/Walker/Raebel Rz 5; aA Zweibr InVO 00, 287).

C. Verfahren, Rechtsbehelfe.

 

Rn 5

Die Aufhebung wird durch das Vollstreckungsorgan vorgenommen. Der GV hat dem Schuldner eine gepfändete Sache zurückzugeben; er hat weiter die Verstrickung zu lösen und die Pfandsiegel zu entfernen bzw den Schuldner zur Entfernung der Pfandzeichen zu ermächtigen. Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts sind durch Beschl aufzuheben; entspr Beschl sind sofort wirksam und müssen nicht formell rechtskräftig werden (BGHZ 66, 394, 395). Die Maßnahmen des Prozessgerichts werden von diesem durch Beschl aufgehoben (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 6).

 

Rn 6

Gegen Aufhebungsmaßnahmen oder gegen die Ablehnung derartiger Maßnahmen, soweit diese durch den GV erfolgen, besteht die Möglichkeit der Erinnerung nach § 766. Gegen Maßnahmen oder gegen die Ablehnung von Maßnahmen durch das Vollstreckungsgericht gibt es die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gem § 793 ggf iVm § 11 I RPflG. Gegen Entscheidungen des Prozessgerichts ist die sofortige Beschwerde des § 793 gegeben.

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