Rn 2

Die Drittwiderspruchsklage richtet sich gegen die Vollstreckung aus sämtlichen möglichen Vollstreckungstiteln, so auch gegen die Vollstreckung aus Arresten und eV (BGHZ 156, 310, 314) und gegen die Vollstreckung eines Arrestbefehls nach § 111d StPO (BGHZ 164, 176, 178 ff). § 771 gilt auch für Forderungspfändungen (BGH NJW 77, 384, 385; WM 81, 648, 649). Entspr anwendbar ist § 771 bei einer Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff ZVG, dies sowohl zug eines Teilhabers als auch eines Dritten (BGH NJW 85, 3066, 3067 [BGH 05.06.1985 - IVb ZR 34/84]; WM 13, 1748, 1749 [BGH 16.05.2013 - V ZB 198/12] für die Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR; vgl Rn 17).

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