Rn 14

§ 717 II soll anwendbar sein, wenn die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 768 für unzulässig erklärt wird. Hier trägt der Gläubiger das Vollstreckungsrisiko (St/J/Münzberg § 717 Rz 62; MüKoZPO/Götz § 717 Rz 11; Musielak/Voit/Lackmann § 717 Rz 6). Wird erstinstanzlich das einer Klage nach § 768 stattgebende Urt in 2. Instanz aufgehoben, scheidet eine analoge Anwendung des § 717 II wegen des durch die Verzögerung der weiteren Zwangsvollstreckung gem §§ 775 Nr 1, 776 etwa entstehenden Schadens aus (BGHZ 95, 10, 13 ff für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 771 III). Eine etwa nach § 709 gegebene Sicherheit haftet allerdings für den durch die Verzögerung der Vollstreckung entstandenen Schaden (BGHZ 158, 286, 294; vgl auch § 769 Rn 19).

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