Rn 2

Die Zwangsvollstreckung darf nicht insgesamt untersagt werden. § 765a ermöglicht es somit nicht, die Bindung der Vollstreckungsorgane an den Titel überhaupt zu beseitigen. Einwendungen gegen den titulierten Anspruch sind im Weg der Nichtigkeits- u Restitutionsklage nach §§ 579, 580, der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 und – bei erschlichenem bzw als unrichtig erkanntem Urt – durch Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und auf Herausgabe des Titels nach Deliktsgrundsätzen (vgl § 767 Rn 13) geltend zu machen.

 

Rn 3

§ 765a gilt für sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so auch die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (BGH NJW 06, 505, 506 [BGH 24.11.2005 - V ZB 99/05]). Die Vorschrift gilt auch für Vollstreckungsmaßnahmen, die das Prozessgericht zur Erzwingung vertretbarer oder unvertretbarer Handlungen gem §§ 887, 888 oder der Unterlassung oder Duldung der Vornahme einer Handlung gem § 890 erlässt.

 

Rn 4

§ 4 InsO verweist auf die zivilprozessualen Vorschriften. Nach der Rspr des BGH ist auch im eröffneten Insolvenzverfahren Vollstreckungsschutz nach § 765a zu gewähren; § 765a ist jedenfalls auf Vollstreckungsmaßnahmen anzuwenden, die der Verwalter gem § 148 II InsO aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses gegen den Insolvenzschuldner, der eine natürliche Person ist, betreibt. Die Anwendbarkeit des § 765a ist für den Fall bejaht worden, dass Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden; der Schuldner muss dann die Möglichkeit haben, gem § 765a Maßnahmen abzuwehren, die auch unter den ganz besonderen Umständen des Insolvenzverfahrens nicht hinnehmbar sind (BGH WM 19, 686, 687, 688 [BGH 21.02.2019 - IX ZB 7/17]). Ein auf die Suizidgefährdung des Schuldners oder naher Angehöriger gestützter Vollstreckungsschutzantrag im Insolvenzverfahren ist daher zulässig (BGH NJW 09, 78, 79 [BGH 16.10.2008 - IX ZB 77/08]; WM 09, 358, 359 [BGH 18.12.2008 - V ZB 57/08]; WuM 09, 314, 315 [BGH 12.03.2009 - V ZB 155/08]).

 

Rn 5

Bei der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft gilt § 765a entspr (BGH NJW 07, 3430, 3431, 3432 [BGH 22.03.2007 - V ZB 152/06] mwN; abl MüKoZPO/Heßler Rz 18; Schuschke/Walker/Walker Rz 5). Ein rechtskräftiger Zuschlagbeschluss kann nicht nach § 765a aufgehoben werden (BGH MDR 10, 50, 51 [BGH 01.10.2009 - V ZB 37/09]).

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