Rn 5

Im Protokoll sind nach Nr 3 die Namen derjenigen Personen zu vermerken, mit denen der GV im Verlauf der Vollstreckung verhandelt hat. Das sind der Gläubiger, der Schuldner, deren Bevollmächtigte, Personen, die an der Stelle des Schuldners betroffen werden, zu seiner Familie gehörig sind oder ihr dienen gem § 759, zur Herausgabe bereite Dritte nach § 809, aber auch die zur Vollstreckung hinzugezogenen Zeugen, Polizei- und Gemeindebeamten (nicht jedoch grds andere Hilfspersonen des GV). Nr 4 bestimmt, dass die in Nr 3 genannten Personen das Protokoll nach Verlesung oder Vorlegung und Genehmigung unterzeichnen sollen, was aber nicht erzwungen werden kann. Allerdings ist der Grund für die Verweigerung der Unterschrift nach Abs 3 im Protokoll zu vermerken. So ist auch zu verfahren, wenn die anderen in Nr 4 aufgeführten Formalien nicht eingehalten werden (Schuschke/Walker/Walker § 762 Rz 7).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen