Rn 6

Nach §§ 294, 295 BGB ist zu ermitteln, ob das Angebot der Gegenleistung tatsächlich erfolgen muss oder ob ein wörtliches Angebot ausreicht (PWW/Zöchling-Jud § 294 Rz 1 ff, § 295 Rz 1 ff). Grds ist zum Eintritt des Annahmeverzugs ein tatsächliches Angebot zur richtigen Zeit, am korrekten Ort und in der rechten Weise erforderlich. Ein wörtliches Angebot genügt dagegen nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn sich aus dem Titel deutlich entnehmen lässt, dass der Schuldner die Gegenleistung beim Gläubiger abholen oder sonst bei ihrer Bewirkung mitwirken muss (Oldenbg JurBüro 91, 1553f). Auch wenn der Schuldner dem Gläubiger schon im Vorfeld eindeutig und explizit erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, ist ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB ausreichend (Schuschke/Walker/Walker § 756 Rz 7 mwN in Fn 12). Zur Abgabe eines wörtlichen Angebots muss der Gläubiger den GV beauftragt haben. Abs 2 enthält insofern eine Erweiterung der Vollstreckungsmöglichkeit, als diese auch dann zulässig ist, wenn der Schuldner die Annahme der Gegenleistung erst zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens auf das wörtliche Angebot des GV hin verweigert. Der Verweigerung der Annahme der Gegenleistung steht der Fall gleich, dass sich der Schuldner zwar mit einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung bereit erklärt, gleichzeitig aber die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung ablehnt. Ein vorheriges Angebot nach § 295 BGB ist dann nicht erforderlich (BGH Rpfleger 97, 221 [BGH 15.11.1996 - V ZR 292/95]). Das wörtliche Angebot des GV und die ablehnende Erklärung des Schuldners müssen nach § 762 II Nr 2 protokolliert werden. Ein nutzloses tatsächliches Angebot bleibt dem Gläubiger dadurch erspart (Schuschke/Walker/Walker § 756 Rz 8; Gilleßen/Coenen DGVZ 98, 167).

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