Rn 12

Empfänger der Zustellung ist der Schuldner nach § 182 I Nr 1 oder sein Vertreter nach §§ 170 bis 172. Erfolgt eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 f, ist der Schuldner allerdings nicht der eigentliche Zustellungsadressat. Ist der Schuldner prozessunfähig, muss nach § 170 I an seinen gesetzlichen Vertreter zugestellt werden, wobei das Vollstreckungsorgan an eine vorherige Entscheidung des Prozessgerichts über die Prozessfähigkeit des Schuldners gebunden ist (MüKoZPO/Heßler § 750 Rz 85). Sonst muss es den gesetzlichen Vertreter ermitteln, wenn vor dem Beginn der Vollstreckung Zweifel an der Prozessfähigkeit des Schuldners auftauchen und dessen gesetzlicher Vertreter unproblematisch ermittelt werden kann (Musielak/Lackmann § 750 Rz 17). An einen Betreuer muss unabhängig von der Frage der Prozessfähigkeit des Schuldners zugestellt werden. Im Bereich der rechtsgeschäftlichen Vertretung ist an einen Prozessvertreter zuzustellen, wenn ein solcher bestellt ist, § 172 I (Münzberg DGVZ 00, 177). Der Vollstreckungstitel, auf Grund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer GbR erfolgen soll, muss an ihren Geschäftsführer (BGH NJW 07, 995 [BGH 07.12.2006 - V ZB 166/05]) oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt werden (BGH NJW 06, 2191 [BGH 06.04.2006 - V ZB 158/05], s § 736 Rn 5). Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder – bei vollmachtlosem Handeln – die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden (BGH NJW-RR 07, 358 [BGH 21.09.2006 - V ZB 76/06]). Das gilt dann nicht, wenn sich neben dem Vertreter auch der Schuldner selbst der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (LG Cottbus Rpfleger 07, 563 [LG Cottbus 27.04.2007 - 7 T 144/07]).

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