Rn 2

§ 740 gilt für jede Vollstreckungsart inkl der Wegnahmevollstreckung nach § 883 (aA Zö/Seibel § 740 Rz 2: stets Titel gegen den Gewahrsamsinhaber erforderlich) sowie des Arrests und der einstweiligen Verfügung nach §§ 928 ff, 936 (St/J/Münzberg § 740 Rz 3). Die Regelung gilt ferner für alle Titeltypen der ZPO (§ 704 I, §§ 795, 794). Sie kommt nur bei der Vollstreckung in das Gesamtgut nach §§ 1416, 1419 BGB zur Anwendung, während auf Sonder- und Vorbehaltsgut nach §§ 1417, 1418 BGB nicht auf der Grundlage des § 740, sondern nur nach den allgemeinen Vorschriften zugegriffen werden kann. Eine besondere Regelung enthält § 741 für die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut, wenn der verwaltende Ehegatte oder Lebenspartner ein Erwerbsgeschäft betreibt. Die Schutzvorschrift des § 1412 BGB gilt nicht für das Vollstreckungsverfahren (MüKoZPO/Heßler § 740 Rz 7). Die Vorschrift gilt auch für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, vorausgesetzt sie haben nach § 7 S 2 LPartG einen Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen, in dem Gütergemeinschaft vereinbart wurde.

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