Rn 6

Eine fehlerhafte Parteibezeichnung kann im Wege der Rubrumsberichtigung nach § 319 korrigiert werden, wenn sich im Wege der Auslegung ermitteln lässt, dass der Titel in Wirklichkeit gegen alle Gesellschafter gerichtet sein soll (BGH NJW 67, 822 [BGH 21.12.1966 - VIII ZR 195/64]). Sind dagegen im Rubrum eines Urteils die Gesellschafter einer GbR als Beklagte aufgeführt, wird aber im Tenor nur die Gesellschaft ausdrücklich genannt und zur Zahlung verurteilt, kann auf Grund dieses Urteils keine Zwangshypothek eingetragen werden (BayObLG NJW-RR 02, 991 [BayObLG 14.02.2002 - 2 Z BR 176/01]). Kurzbezeichnungen einzelner Gesellschafter im Titel und Hinweise auf die weiteren geben nicht alle Gesellschafter korrekt im Titel an (Musielak/Lackmann § 736 Rz 5). Eine GbR, die rechtsfehlerhaft als Personenhandelsgesellschaft ins Handelsregister eingetragen wurde, wird wie eine solche behandelt. Nach § 124 HGB genügt ein Titel gegen die Gesellschaft (s Rn 2). Ist sie dagegen nicht eingetragen, erfolgt die Vollstreckung nach § 736 (MüKoZPO/Heßler § 736 Rz 15). Unwirksam und daher nicht vollstreckbar ist der Titel schließlich, wenn aufgrund einer fehlerhaften und nicht eingetragenen Firmenbezeichnung gegen eine Partei vollstreckt werden soll, die es gar nicht gibt (LG Berlin Rpfleger 73, 104).

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