Rn 2

Unmittelbar betrifft § 736 die Zwangsvollstreckung aus Urteilen nach § 704 I, (über § 795 auch die aus Titeln nach § 794 I) in das Vermögen einer (Außen-)GbR iSd §§ 705 ff BGB. Ein Titel gegen die Gesellschaft ist ausreichend (BGH NJW 04, 3632, 2364 [BGH 16.07.2004 - IXa ZB 288/03]). Alternativ ist ein Vorgehen gegen alle Gesellschafter möglich (BGH NJW 11, 2048 mit Anm Schwenker IBR 12, 117 [BGH 22.03.2011 - II ZR 249/09]; krit Lenenbach WM 11, 385). Zu einer Rechtskrafterstreckung kommt es nicht (BGH NJW 11, 662). Für stille Gesellschaften und Innengesellschaften, die im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht sichtbar in Erscheinung treten und kein Gesellschaftsvermögen akkumuliert haben, gilt § 736 nicht (Musielak/Lackmann § 736 Rz 3), ebenso wenig für Gesellschaften, die in Abweichung von § 718 BGB überein gekommen sind, das Vermögen als Bruchteils- und nicht als Gesamthandvermögen zu halten (MüKoZPO/Heßler § 736 Rz 6). Für die OHG (und analog für die EWIV; Zö/Seibel § 736 Rz 9), die KG nach § 161 II HGB sowie entsprechend für die Partnerschaftsgesellschaft nach § 7 II PartGG gilt nicht § 736, sondern § 124 II HGB, so dass ein Titel gegen die Gesellschaft erstritten werden muss (K. Schmidt NJW 08, 1841; ThoPu/Seiler § 736 Rz 5). Auf Gründungs- und Vorgesellschaften ist § 736 entsprechend anwendbar (s § 735 Rn 2). Solange die Gesellschaft noch nicht auseinandergesetzt worden ist und die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt, kann nach § 736 gegen sie oder ihre Gesellschafter auch vollstreckt werden (MüKoZPO/Heßler § 736 Rz 4). § 736 gilt für alle Vollstreckungsarten, die die ZPO zur Verfügung stellt (s § 735 Rn 2) mit der Maßgabe, dass Handlungen und Unterlassungen nach §§ 883 ff im Wege der Vollstreckung nur erwirkt werden können, wenn sie sich auf das Gesellschaftsvermögen richten und allen Gesellschaftern gemeinsam abverlangt werden können (Musielak/Lackmann § 736 Rz 2).

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