Gesetzestext

 

(1) 1Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a) bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.

2Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

A. Ratio.

 

Rn 1

Die Regelung schafft einen verfassungsmäßigen (aA Lambsdorff NJW 02, 1303) Ausgleich zwischen den Interessen des Gläubigers und des Schuldners in der Zwangsvollstreckung (Giers DGVZ 11, 122; Burchard NJW 02, 2219, 2220). Einerseits erlaubt sie dem Gläubiger, aus einem vorläufig vollstreckbaren Zahlungsurteil unter Rangwahrung zu vollstrecken, bevor Sicherheit geleistet worden ist (Ausnahme von § 751 II). Andererseits muss sich die Zwangsvollstreckung im Interesse des Schuldners auf Maßnahmen beschränken, die Beschlagnahmecharakter haben. Ohne dass die Voraussetzungen eines Arrests nach § 930 oder des § 710 vorliegen müssen (idR wird sich ein Arrestgrund nicht begründen lassen: Stuttg NJW 80, 1698 [OLG Stuttgart 26.11.1979 - 8 W 521/79]), kann der Gläubiger durch den sichernden Zugriff ökonomische Einbußen abwenden, die sich durch den Vermögensverfall oder die Minderung der Haftungsmasse durch den Schuldner ergeben können. Die Sicherungsvollstreckung kommt dem Gläubiger va dann entgegen, wenn er die Mittel für eine Sicherheitsleistung nicht hat, die Voraussetzungen des § 710 aber nicht gegeben sind. Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und einem Dritten (im Fall einem Haftpflichtversicherer), der die Sicherheit leistet, muss sich der Gläubiger nicht entgegenhalten lassen (Celle NJW-RR 10, 1040, 1041 = WM 10, 943, 944 f [OLG Celle 23.12.2009 - 3 U 144/09] mit Anm Müller-Stoy IBR 10, 1009). Der Schuldner kann nach Abs 3 die Sicherungsvollstreckung des Gläubigers durch die Leistung einer eigenen Sicherheit abwenden. In diesem Fall fällt das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers nach Abs 1 weg.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 720a erlaubt die Sicherungsvollstreckung aus Urteilen, die den Schuldner zur Zahlung von Geld gleich welcher Währung verurteilen und nach §§ 709, 712 II 2 gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind (BGH FGPrax 13, 189; Rpfleger 05, 547; Fölsch NJW 09, 1128). Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück wegen einer Geldforderung können die Sicherungsvollstreckung grds rechtfertigen (BGH NJW 13, 3786 [BGH 30.10.2013 - XII ZB 482/13] mAnm Wilsch ZfIR 13, 783) nicht aber die Vollziehung eines Arrests, der von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden ist (München NJW-RR 88, 1466f [OLG München 18.02.1988 - 19 U 6445/87]). Urteile nach § 709 S 3, bei denen die weitere Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängt, sind dagegen vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst (Musielak/Lackmann § 720a Rz 1), anders Urteile nach § 711 S 1, bei denen die Pflicht zur Sicherheitsleistung erst daraus folgt, dass der Schuldner von seiner Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht und Sicherheit geleistet hat (MüKoZPO/Götz § 720a Rz 3; aA B/L/A/H 77. Aufl § 720a Rz 3). Ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung von § 720a besteht in diesen Fällen nicht, weil ein ausreichender Schutz des Gläubigers durch die Sicherheit bewirkt wird und die Sicherungsvollstreckung begriffsnotwendig nicht zu seiner Befriedigung führen darf. Diese Erwägung trifft auch für Urteile nach § 712 I 1 zu (St/J/Münzberg § 720a Rz 3). Aufgrund gesetzlicher Inbezugnahme wird die Vorschrift auch für Titel aus anderen Entscheidungen herangezogen (§ 795), etwa für Kostenfestsetzungsbeschlüsse bei Urteilen, die gegen Sicherheitsleistung für vollstreckbar erklärt worden sind (Karlsr Rpfleger 00, 555 [OLG Karlsruhe 17.08.2000 - 11 W 113/00]; Köln Rpfleger 96, 358 [OLG Köln 15.03.1996 - 2 W 37/96]) sowie Entscheidungen nach § 712 I 2 Alt 2. Hier sind Abs 1 und 2 der Vorschrift anwendbar.

C. Tatbestand (Abs 1, 3).

I. Voraussetzungen der (Sicherungs-)Vollstreckung.

 

Rn 3

Sicherungsvollstreckung ist Zwangsvollstreckung. Zusätzlich zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung (s Rn 2) ist deshalb erforderlich, dass die allgemeinen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegen (Titel, Klausel, Zustellung, s vor §§ 704 ff Rn 9) und die besonderen einer Sicherungsvollstreckung nach §§ 751, 756, 765, bis auf die Sicherheitsleistung des Gläubigers nach § 751 II (Stuttg NJW 80, 1698 [OLG Stuttgart 26.11.1979 - 8 W 521/79]). Nach der Zustellung des Titels und der Vollstreckungsklausel muss zur...

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