Rn 4

Die Sicherungsvollstreckung setzt des Weiteren voraus, dass der Schuldner von seiner Abwendungsbefugnis nach Abs 3 keinen Gebrauch gemacht hat. Die Abwendungsbefugnis besteht kraft Gesetzes. Sie muss im Urt nicht gesondert ausgesprochen werden (Karlsr DGVZ 00, 555). Leistet der Schuldner die Sicherheit, muss der Gläubiger Sicherheit nach §§ 709, 712 II 2 erbringen, um anschließend uneingeschränkt (also nicht nur zur Sicherung nach § 720a) vollstrecken zu können. Hat der Gläubiger bereits vollstreckt, bevor der Schuldner Sicherheit nach Abs 3 leistet, darf die Vollstreckung nicht weiter betrieben werden; soweit es bereits zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen ist, sind sie nach §§ 775 Nr 3, 776 aufzuheben (Musielak/Lackmann § 720a Rz 3). Zudem kann der Schuldner nach §§ 707, 719 vorgehen, um die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen. Die Forderung aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft wird mit der Rechtskraft des Urteils, dessen Vollstreckung abgewendet werden soll, fällig, ohne dass es einer Leistungsaufforderung durch den Titelgläubiger bedarf (BGHZ 2013, 162 m Anm Baumert EWiR 15, 429; Stamm LMK 15, 365737; Würdinger NJW 15, 354). Ihrer Höhe nach richtet sich die Sicherheit nach dem Betrag der Hauptforderung. Zinsen und Kosten sind dabei nicht zu berücksichtigen (MüKoZPO/Götz § 720a Rz 6). Allerdings haftet die Sicherheit für den Verzögerungsschaden (Köln NJW-RR 87, 251). Bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen (s Rn 2) machen die Kosten die Hauptforderung aus (Karlsr Rpfleger 00, 555, 556 [OLG Karlsruhe 17.08.2000 - 11 W 113/00]). Zinsen werden auch hier nicht eingestellt.

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