Rn 3

Ein Außerkrafttreten der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils (oder Vollstreckungsbescheids nach § 700) ordnet Abs 1 im Zeitpunkt der Verkündung eines Urteils an, das die Entscheidung der Vorinstanz im Rechtsmittel-, Rüge (§ 321a) oder Einspruchsverfahren in der Hauptsache oder in der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 718 aufhebt oder abändert. Die Wirkungslosigkeit eines Urteils in Folge einer Erledigungserklärung steht der Aufhebung iSv § 717 I nicht gleich (BGH NJW 88, 1268). Die vorläufige Vollstreckbarkeit endet in diesem Fall kraft Gesetzes, im Fall der Abänderung nur in deren Umfang und ohne Rücksicht auf deren Grund (Ddorf NJW 74, 1714). Die aufhebende oder abändernde Entscheidung muss daher nicht ausdrücklich für vorläufig vollstreckbar erklärt werden; allerdings ist das zweckmäßig, weil die Wirkungen der §§ 775, 776 sonst erst mit der Rechtskraft des Urteils eintreten. Außerkrafttreten der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedeutet, dass die Vollstreckung ab der Verkündung des Urteils unzulässig wird und ihre Fortsetzung eine unerlaubte Handlung darstellen würde. Wurde vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet, ist nach §§ 775, 776 zu verfahren. Wird ein Berufungsurteil, durch das ein erstinstanzliches Urt aufgehoben worden ist, in der Revisionsinstanz selbst wieder aufgehoben, lebt die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht wieder auf (KG NJW 89, 3025; Boemke-Albrecht NJW 91, 1333; aA Frankf NJW 90, 721 [OLG Frankfurt am Main 21.12.1989 - 1 U 136/85]). Anders ist das nur, wenn das erstinstanzliche Urt ausdrücklich wiederhergestellt wird (KG NJW 89, 3025 [KG Berlin 11.07.1989 - 1 W 630/89]). Denn nur darin liegt eine ausdrückliche Bestätigung der Vorentscheidung. In diesem Fall richtet sich die Vollstreckbarkeit weiter nach der erstinstanzlichen Entscheidung, und zwar auch in dem Fall, dass das bestätigende Urt später unter Zurückverweisung wieder aufgehoben wird (MüKoZPO/Götz § 717 Rz 6; aA Saenger JZ 97, 222).

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