Rn 10

Dem Antragsgegner muss vor einer stattgebenden Entscheidung grds rechtliches Gehör iSv Art 103 I GG gewährt werden. Kommt das aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht, ist eine knappe Befristung der Einstellung ratsam und zugleich die Nachholung des rechtlichen Gehörs (Celle OLGZ 70, 355, 356; Musielak/Lackmann § 707 Rz 8). Nach Fristablauf muss über die Einstellung erneut befunden werden, da sie sonst ihre Wirksamkeit verliert. Ist keine Frist bestimmt worden, wird die Entscheidung dagegen in dem Zeitpunkt unwirksam, in dem die Endentscheidung der Instanz ergeht (MüKoZPO/Götz § 707 Rz 20). Die Einstellung wirkt daher stets zeitweilig. Der Einstellungsbeschluss ist eine Entscheidung nach § 775 Nr 2, der die Vollstreckbarkeit des Titels entfallen lässt. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nicht weiter durchgeführt werden, von weiteren muss das Vollstreckungsorgan absehen. Ist dem Titel ein Kostenfestsetzungsbeschluss nachgefolgt, umfasst die Einstellung ipso iure auch die Zwangsvollstreckung hieraus (Stuttg Rpfleger 88, 39). In dem stattgebenden Beschluss nach § 707 II 1, der stets der Begründung bedarf (Köln MDR 00, 414), kann die Einstellung auf einen Teil des Titels (Zö/Herget § 707 Rz 16) und bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen beschränkt werden (s Rn 13). Sie betrifft stets nur die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urt. Nicht etwa kann mit ihr die Fortdauer einer aufgehobenen Entscheidung angeordnet werden (Ddorf NJW-RR 02, 138). Kosten fallen, weil das Einstellungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist, nur ausnahmsweise im anwaltlichen Bereich an. Das Einstellungsverfahren gehört zum Rechtszug (§ 91 Nr 1 RVG) und wird durch die Verfahrensgebühr grds mit abgegolten. Eine Verhandlungsgebühr iHv 0,5 erhält der Anwalt nur dann, wenn eine mündliche Verhandlung für die Entscheidung über die Einstellung stattfindet (Nr 3328 RVG-VV).

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