Gesetzestext

 

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) 1Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. 2§ 689 Abs. 3 gilt entsprechend.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

§ 703d betrifft den Fall, dass der Ag keinen allgemeinen, uU aber einen besonderen Gerichtsstand im Inland hat, ist im Zusammenhang mit § 688 III zu sehen und eine Sonderregelung zu § 689 II 1, wonach es für die Zuständigkeit auf den allgemeinen Gerichtsstand des ASt ankommt. Soweit (auch) die Voraussetzungen für das europäische Mahnverfahren (§§ 1087 ff) gegeben sind, steht es wahlweise daneben zur Verfügung (§ 688 Rn 28, § 688 IV).

B. Besondere Zuständigkeitsregelung.

 

Rn 2

Hat ein Ag keinen allgemeinen Gerichtsstand (vgl §§ 12–19a) im Inland, zB aber einen besonderen Gerichtsstand (Erfüllungsort, Niederlassung usw), richtet sich die Zuständigkeit für diesen Ag nach § 703d II 1 (BGH NJW 95, 3317; Hamm 27.7.07 – 32 Sbd 55/07). Typisches Bsp für allgemeinen Gerichtsstand im Ausland und einen weiteren Gerichtsstand gem EuGVVO im Inland ist die englische Limited. Sie hat idR ihren allgemeinen Gerichtsstand, den Satzungssitz, im Ausland, und eine Zweigniederlassung im Inland, die gewöhnlich Sitz der Hauptverwaltung oder auch der Hauptniederlassung ist (s Art 63 I EuGVVO [Brüssel Ia-VO]; BGH NJW-RR 08, 551 [BGH 27.06.2007 - XII ZB 114/06] zu Brüssel I-VO). Die Zuständigkeit des Mahngerichts bestimmt § 703d bei Fehlen eines allgemeinen Gerichtsstands im Inland nach dem AG, das für ein streitiges Verfahren zuständig wäre, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären (§ 703d II). § 703d II 1 statuiert eine besondere Zuständigkeitsregelung schon für das Mahnverfahren, indem es an die örtliche Zuständigkeit für eine späteres streitiges Verfahren anknüpft (BGH NJW 95, 3317 [BGH 12.09.1995 - X ARZ 749/95]). Ist das danach zuständige Gericht ein Gericht, für das die maschinelle Bearbeitung eingeführt ist, so muss der MB bei dem zentralen Gericht beantragt werden (BayObLG NJW-RR 06, 206 [BayObLG 03.08.2005 - 1 Z AR 147/05] Rz 11), sofern der Verordnungsgeber nach § 689 III es nicht anders regelt. Das AVAG, auf welches § 688 III verweist, ist ein allgemeines Gesetz zur Ausführung mehrerer aufgezählter zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge (§ 1 I Nr 1 AVAG) und zur Durchführung von Abkommen der EU (§ 1 I Nr 2 AVAG). Die Regelungen der EuGVVO werden als unmittelbar geltendes Recht der EU durch die Durchführungsbestimmungen des AVAG nicht berührt (§ 1 II 1 AVAG). Vorrangig ggü AVAG und ZPO (§ 703d) sind die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO. Sie regelt im Einzelnen, wann Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat vor Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden können (zB Art 7 Erfüllungsort, Ort des schädigenden Ereignisses, Betrieb einer Niederlassung, Art 25 Zuständigkeitsvereinbarung, Art 63 Wohnsitz von Gesellschaften und juristischen Personen). Macht der ASt geltend, dass das Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen (§ 32 II AVAG).

 

Rn 3

§ 703d betrifft neben dem Fall, dass an einem anderen Gerichtsstand als einem allgemeinen im Inland zugestellt werden kann, auch den Fall, dass die Zustellung im Ausland (§ 688 III) erforderlich ist. Bei Auslandszustellungen sind §§ 183, 184, 1068 I, 1069 und die unmittelbar geltende EuZVO zu beachten (s § 693 Rn 11).

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