Rn 2

Die Wirkung des MB, gegen welchen Widerspruch nicht eingelegt ist, fällt sechs Monate nach Zustellung des MB weg, wenn der ASt bis dahin nicht den VB beantragt (§ 701 S 1). Die Frist des § 701 ist eine vAw zu beachtende Ausschlussfrist (BGH NJW 90, 3207 [BGH 09.07.1990 - II ZR 69/89], Rz 8, zu § 612 HGB), die durch das Gericht weder verkürzt noch verlängert und gegen deren Versäumung Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden kann (hM; LAG Berlin MDR 90, 186 [LAG Berlin 06.11.1989 - 9 Ta 12/89]). Im Gegensatz zur Verjährung, die ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, hat die Ausschlussfrist die Rechtsvernichtung zur Folge (PWW/Deppenkemper § 194 Rz 9). Von der Zustellung des MB erfährt der ASt durch die Geschäftsstelle; sie setzt ihn davon ›in Kenntnis‹ (§ 693 II). S.a. § 693 Rn 12. Die Wirkung des MB fällt nur dann weg, wenn der MB ordnungsgemäß zugestellt ist (BGH NJW 95, 3380 [BGH 27.09.1995 - VIII ZR 257/94] Rz 17). Es genügt (LG Bonn 5.12.07 – 6 T 381/07), dass der Antrag rechtzeitig gestellt ist, auch wenn dem VB zunächst entgegenstehende Mängel erst nach Fristablauf behoben werden, jedenfalls dann, wenn das Mahngericht dem ASt Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben (§ 690 Rn 33; vgl BGH NJW 99, 3717 [BGH 16.09.1999 - VII ZR 307/98]; Naumbg 7.12.06 – 2 W 69/06). Die Frist ist jedoch nicht gewahrt, wenn der Antrag auf Vollstreckungsbescheid innerhalb der Frist ausschließlich per Telefax übersandt ist. Wegen der Notwendigkeit, einen bestimmten Vordruck zu verwenden (§ 699 Rn 3, § 703c), kann der Antrag auf VB nicht wirksam mittels Telefax gestellt werden; die verjährungshemmende Wirkung kann sich der ASt dann nur gem § 691 II durch rechtzeitige Erhebung der Klage erhalten (BGH NJW-RR 01, 1320 [BGH 19.04.2001 - I ZR 340/98] Rz 44). Die im Telefax enthaltene Erklärung ist und bleibt unwirksam (aA KG NJW 09, 3247), auch wenn das Telefax vorab zum verspätet übermittelten Original übersandt ist (LG Coburg 2.4.08 – 41 T 21/08; aA KG NJW 09, 3247 [KG Berlin 25.06.2009 - 8 W 56/09]; BGH NJW 99, 3317 zu ungültigem Vordruck bei Mahnantrag; BGH NJW 02, 2794 [BGH 21.03.2002 - VII ZR 230/01] zu unzutreffender Postanschrift). Rspr, die rückwirkende Heilung beim formunwirksamen Mahnantrag annimmt (BGH NJW 99, 3317), kann auf den VB-Antrag nicht übertragen werden; für den Mahnantrag gibt es keine Frist wie in § 701 (LG Coburg 2.4.08 – 41 T 21/08).

 

Rn 3

§ 701 ist auch bei Rücknahme des Widerspruchs zu beachten (§ 697 Rn 10). Zu der Meinung, bis Rücknahme sei der Ablauf der Frist des § 701 gehemmt (Hambg 3.7.98 – 2 W 59/98), ist anzumerken, dass gesetzliche Regelungen der Verjährung wie zur Hemmung (§§ 203 ff BB) auf Ausschlussfristen (Rn 2) nur in besonderen Fällen Anwendung finden, va wenn dies gesetzlich angeordnet ist, vgl zB § 124 II BGB im Gegensatz zu § 124 III BGB (s PWW/Deppenkemper § 194 Rz 9; PWW/Ahrens § 124 Rz 6, 7). § 701 verweist nicht auf Verjährungsrecht. Deshalb bleibt für Hemmung nur der Ansatzpunkt, ob nach Sinn und Zweck des § 701 die Anwendung einzelner Regelungstatbestände des Verjährungsrechts in Betracht kommt (BGH NJW 90, 3207 [BGH 09.07.1990 - II ZR 69/89] Rz 10 [keine Hemmung nach § 208 BGB bei der Ausschlussfrist des § 612 II HGB]; KG NJOZ 06, 3698; PWW/Deppenkemper § 194 Rz 9). Wenn es (ein) Zweck des § 701 ist, Rechtssicherheit zu schaffen (s § 701 Rn 1), dürfte Hemmung nicht eintreten. Es mag Umstände der Widerspruchsrücknahme geben, in welchen es nicht hinnehmbar erscheint, dem ASt nur wegen § 701 den VB zu versagen, wenn der ASt den VB als Sinn und natürliche Folge der Widerspruchsrücknahme erwarten darf. Entspricht sie einer Absprache zurzeit des Fristablaufs oder danach, mag darin auch eine Parteivereinbarung über die Verlängerung der Ausschlussfrist (vgl BGH NJW 90, 3207 [BGH 09.07.1990 - II ZR 69/89] Rz 8) gesehen werden.

 

Rn 4

LG Koblenz ZInsO 03, 666 meint, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den ASt führe auch zur Unterbrechung der Frist des § 701.

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