Rn 21

Bemerkt der ASt erst nach Erlass des VB, dass er zur maschinellen Bearbeitung erforderliche Angaben unterlassen hat, zB die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts an der maßgeblichen Stelle zu vermerken, hat er den für die Aufnahme der Kosten nach § 699 III 1 vorgesehenen Verfahrensabschnitt verpasst. Nachträgliche Berücksichtigung ist in entsprechenden Fallgestaltungen über Berichtigungsverfahren (§ 319) zu erreichen. Andernfalls kann der ASt beantragen, die bisher unbehandelten Kosten nachträglich festzusetzen. Bei beiden Antragsvarianten ist ggf zu bedenken, dass der VB bereits dem Ag zugestellt worden ist, der Ag den Entschluss, keinen Einspruch einzulegen, auch auf der Grundlage der aufgenommenen Kosten gefasst hat und die Einspruchsfrist (§§ 700 I, 339 I) abgelaufen ist. Das um nachträgliche Berücksichtigung angegangene Gericht wird den Ag vor zusprechender Entscheidung über den Antrag zu hören haben, jedenfalls im Berichtigungsverfahren (vgl § 319 Rn 11), aber auch bei der nachträglichen Kostenfestsetzung, weil der Ag bisher keine Gelegenheit zur Prüfung erhalten hat, zB über die Kostenmitteilung im MB. Zu berichtigen hat das Gericht, welches den VB erlassen hat (vgl § 319 Rn 11). Wenn das Verfahren nicht an das Prozessgericht abgegeben worden ist, ist für die gesonderte, nachträgliche Titulierung nicht in den VB aufgenommener Kosten das AG zuständig, dessen Mahngericht den Vollstreckungsbescheid erlassen hat (BGH NJW-RR 09, 860 [BGH 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08]). Der BGH stellt darauf ab, dass § 699 III 1 die Kostenaufnahme ausdrücklich dem Mahngericht überträgt – als eine das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ausschließende Aufgabe – und für die nachträgliche Geltendmachung von Kosten, die bei Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht berücksichtigt worden sind, eine abweichende Regelung im Gesetz nicht vorgesehen ist; iÜ sprächen für die Zuständigkeit des Mahngerichts auch sonst Gründe der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie; nur das Mahngericht, bei dem sich die Akten befänden, könne ohne größeren Aufwand prüfen, ob die Voraussetzungen für die Titulierung der nachträglich angemeldeten Kosten vorlägen. Allerdings entstehen beim Mahngericht idR keine Akten. Wer beim Mahngericht die Kosten nachträglich festsetzt, bezieht seine Sachkunde idR aus dem gleichen Aktenausdruck (am Bildschirm), wie er gem § 690 III für das Empfangsgericht bei Abgabe gefertigt wird. Zur Zuständigkeit bei einem Antrag nach 11 RVG s § 696 Rn 10.

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