Gesetzestext

 

Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.

 

Rn 1

Auch das sog Mahngericht ist nur eine Abteilung des AG. Sind Mahn- und streitiges Verfahren bei demselben AG durchzuführen, gelten die Vorschriften der §§ 695–697 über die Abgabe sinngemäß. Von Bedeutung ist vor Allem – wegen der Rückwirkung gem § 696 III – dass auch hier ›alsbald‹ (§ 696 Rn 20) an die für das streitige Verfahren funktionell zuständige Abteilung abgegeben wird.

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