Rn 11

Bei Auslandszustellungen sind §§ 183, 184, 1068 I, 1069 und die unmittelbar geltende EuZVO zu beachten. Nach Art 8 I ist der Empfänger unter Verwendung eines Formblatts in Kenntnis zu setzen, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist, einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

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