Gesetzestext

 

Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.

 

Rn 1

Der Hauptprozess kann vAw durch das Gericht bis zur Entscheidung des Interventionsprozesses ausgesetzt werden (§ 148). Daneben kann seine Aussetzung gem § 65 auf Antrag einer der Hauptparteien, nicht auch des Hauptintervenienten (St/J/Bork Rz 1; aA Wieczorek/Schütze/Mansel Rz 1), erfolgen. Der Antrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptprozesses – also auch in der Rechtsmittelinstanz – gestellt werden. Nach rechtskräftiger Entscheidung in dem Interventionsprozess scheidet eine Aussetzung aus. Demgegenüber ist für eine Aussetzung des Interventionsprozesses bis zur Entscheidung des Hauptprozesses kein Raum (Ddorf OLGR 03, 14). Wird der Anspruch im Interventionsprozess rechtskräftig zugesprochen, erledigt sich der Hauptprozess. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es dem Aussetzungsantrag stattgibt. Die Wirkungen der Aussetzung bestimmen sich nach § 249 ff; bei Ablehnung des Antrags ist sofortige Beschwerde (§ 252) gegeben. Aus einem im Hauptprozess ergangenen vorläufig vollstreckbaren Urteil kann ohne Rücksicht auf die Interventionsklage vollstreckt werden. Ein auf den Interventionsprozess gestützter Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist abzuweisen. Zur Sicherung seiner Rechte stehen dem Hauptintervenienten lediglich Arrest (§ 916) und einstweilige Verfügung (§ 935) zu Gebote.

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