Rn 22

Die entsprechenden Tatbestände wirken nur für den Streitgenossen, in dessen Person sie sich verwirklichen. Wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung darf ggü den nicht betroffenen Streitgenossen das Verfahren weder fortgeführt werden noch gar in der Sache entschieden werden. Mangels Geltung der Vertretungsfiktion ist das Verfahren analog §§ 148, 251 insgesamt auszusetzen (LG München I RR 2013, 787; Zö/Vollkommer Rz 29; aA BAG NJW 72, 1388).

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