Gesetzestext

 

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.

 

Rn 1

Der Scheckprozess unterscheidet sich in nichts von dem Wechselprozess; die Anmerkungen zu den §§ 602 ff gelten ohne Ausnahme. Die Erklärung in der Klage, im Wechselprozess zu klagen, eröffnet den Scheckprozess, wenn der diesbezügliche Wille aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht (RGZ 96, 100, 101). In den von dem beleglosen Scheckeinzugsverfahren der Banken erfassten Fällen findet eine Vorlegung des Schecks nicht statt und kann in der kurzen Vorlegungsfrist des Art 29 I ScheckG auch kaum je nachgeholt werden. Das mindert die praktische Bedeutung des Scheckprozesses.

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