Rn 3

Das Gesetz differenziert zwischen der einfachen und der in § 62 (vgl die dortigen Erläuterungen) geregelten – ein einheitliches Vorgehen durch oder gegen die Streitgenossen gebietenden – notwendigen Streitgenossenschaft. Ferner kann zwischen einer ursprünglichen und einer nachträglichen Streitgenossenschaft sowie – abhängig davon, auf welcher Parteiseite die Personenmehrheit anzutreffen ist – einer aktiven oder passiven Streitgenossenschaft unterschieden werden.

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